vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 382/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

382. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

382. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

M 24/2024/XXIII/97/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
    1. a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.

    Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz liegt.

    Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, die der jeweils geltenden Satzungserklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen unterliegen.

Gehaltsschema

§ 2. Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Beschäftigungsgruppe 1

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit:

    Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:

 

a)

b)

c)

 

mit unterrichtender Tätigkeit

mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung

mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung

 

1. - 5. Berufsjahr

35,10

37,10

38,90

ab dem 6. Berufsjahr

36,90

38,90

40,40

ab dem 11. Berufsjahr

38,90

40,70

42,30

ab dem 16. Berufsjahr

40,30

42,20

44,30

ab dem 21. Berufsjahr

42,10

44,20

46,10

    

Das Monatsgehalt errechnet sich wie folgt: Mindestgehalt pro Unterrichtseinheit mal vereinbarte monatliche Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung).

  1. 2. Beschäftigungsgruppe 2

    Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß § 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes beauftragt sind.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

2070,--

3. und 4. Berufsjahr

2113,--

5. und 6. Berufsjahr

2147,--

7. und 8. Berufsjahr

2186,--

9. Berufsjahr

2324,--

10. und 11. Berufsjahr

2452,--

12. bis 14. Berufsjahr

2583,--

15. bis 17. Berufsjahr

2785,--

ab dem 18. Berufsjahr

2840,--

  

  1. 3. Beschäftigungsgruppe 3

    Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondentinnen und Korrespondenten.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

2205,--

3. und 4. Berufsjahr

2254,--

5. und 6. Berufsjahr

2403,--

7. und 8. Berufsjahr

2542,--

9. Berufsjahr

2749,--

10. und 11. Berufsjahr

3042,--

12. bis 14. Berufsjahr

3207,--

15. bis 17. Berufsjahr

3427,--

ab dem 18. Berufsjahr

3492,--

  

  1. 4. Beschäftigungsgruppe 4

    Qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Assistentinnen und Assistenten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beschäftigt sind, selbständige Buchhalterinnen und Buchhalter bis zur Rohbilanz, selbständige Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner, selbständige Sekretärinnen und Sekretäre, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im 1. Praxisjahr, Korrespondentinnen und Korrespondenten mit für die Tätigkeit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und/oder Kundenbetreuung. Personen, die sprachlich qualifiziert Übersetzungsdienste leisten. Ferner im Bereich der EDV: Operatorinnen bzw. Operatoren und Personen, die mit der EDV-mäßigen Erstellung von Layout und Grafik beauftragt sind.

    Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung leisten.

    Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrer.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

2490,--

3. und 4. Berufsjahr

2618,--

5. und 6. Berufsjahr

2747,--

7. und 8. Berufsjahr

3065,--

9. Berufsjahr

3461,--

10. und 11. Berufsjahr

3825,--

12. bis 14. Berufsjahr

4046,--

15. bis 17. Berufsjahr

4360,--

ab dem 18. Berufsjahr

4450,--

  

  • Personen, die mehrsprachige Lern- und Freizeitbetreuung leisten, erhalten einen Zuschlag von 10% des monatlichen Bruttogehalts.
  • Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrern mit abgeschlossener fachspezifischer oder pädagogischer Ausbildung gebührt ein Zuschlag von 326,-- € pro Monat.
  1. 5. Beschäftigungsgruppe 5

    Leitendes Personal der Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung, selbständige Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit mehrjähriger Praxis, Personen mit Matura und tätigkeitsbezogener Ausbildung sowie mehrjähriger Praxis.

    Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Personen, die selbständig mit Programmentwicklung beauftragt sind.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. bis 4. Berufsjahr

3115,--

5. und 6. Berufsjahr

3633,--

7. und 8. Berufsjahr

3932,--

9. Berufsjahr

4255,--

10. und 11. Berufsjahr

4518,--

12. bis 14. Berufsjahr

4743,--

15. bis 17. Berufsjahr

5070,--

ab dem 18. Berufsjahr

5170,--

  

  1. 6. Beschäftigungsgruppe 6

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Leitung innerbetrieblicher Einrichtungen verantwortlich betraut sind; Direktionsassistentinnen und Direktionsassistenten.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

5. bis 9. Berufsjahr

4087,--

10. bis 14. Berufsjahr

4828,--

15. bis 17. Berufsjahr

5565,--

ab dem 18. Berufsjahr

5673,--

  

  1. 7. Beschäftigungsgruppe 7

    Mit der Leitung des Betriebes verantwortlich betraute Personen.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Entgelt

 

von €

ab dem 5. Berufsjahr

4828,--

  

  1. 8. Schulassistentinnen und Schulassistenten

    Auf Schulassistentinnen und Schulassistenten, das sind Personen, die Hilfe bei der Basisversorgung (Essen, Hygienemaßnahmen etc.) und im lebenspraktischen Training (z. B. An- und Ausziehen etc.) leisten sowie zur Reinigung und Pflege des Klassenraumes und Garderobenbereichs eingesetzt werden, ist der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und –horten, M 22/2023/XXII/96/2, anzuwenden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 1. Juni. Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration ihr bzw. sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie bzw. er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf ihre bzw. seine ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen.

(2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn beträgt 1/143 (ein Einhundertdreiundvierzigstel) des Bruttogehaltes.

(3) Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeiten ausgeübt wurden. Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppen 2 bis 7 gelten die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

(4) In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.

(5) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hospizkarenzen, die ab dem 1. Jänner 2013 beginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten pro Karenz anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.

Geltungsbeginn

§ 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ändert den Mindestlohntarif vom 21. Dezember 2023, M 24/2023/XXIII/97/1, BGBl. II Nr. 416/2023.

Neubauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)