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BGBl II 384/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

384. Verordnung: 71. Novelle zur KDV 1967

384. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (71. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird, hinsichtlich § 26 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 15a Abs. 1a wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird angefügt:

„dies gilt nicht für Pannenhilfefahrzeuge oder Abschleppfahrzeuge von Pannenhilfsdiensten.“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Wunschkennzeichen gelten folgende Buchstabenkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombination für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls als anstößig:

  1. 1. Buchstabenkombinationen, die auf nationalsozialistische Einrichtungen oder Organisationen hindeuten:

    „DAF“, „HJ“, „KZ“, „NS“, „NSBO“, „NSD“, „NSDAP“, „NSFK“, „NSKK“, „NSV“, „SA“ oder „SS“;

  1. 2. Buchstaben- oder Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden (in Klammer deren Bedeutung):

„AH“ (Adolf Hitler)

„BH“ (Blood and Honour)

„HTLR“ (für Hitler)

„28“ (Blood & Honour)

„84“ (Heil dir)

„1888“ (Kombination von 18 und 88)

„198“ (Sieg Heil)

„1488“ (Auf Deutschland – Heil Hitler)

„1938“ (Jahr des „Anschlusses“ Österreichs an das Deutsche Reich)

„ACAB“ (All Cops Are Bastards)

„AJAB" (All Jews Are Bastards)

„NSBM“ (National Socialist Black Metal)

„WPWW“ (White Pride World Wide)

„WAR" (White Aryan Resistance)

„FG“ (Führers Geburtstag)

„JDF“ (Jahr des Führers)

„ADI“ (für Adolf Hitler)

„C18“ (Combat 18)

„NAZI“

„828“ (Heil Blood & Honour)

„88“ (Heil Hitler)

„311“ oder „KKK“ (Ku-Klux-Klan)

„1919“ (SS)

„14“ (Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen “We must secure the existence of our people and a future for white children“)

„NWO“ (New World Order)

„QANON“ (antisemitischer Verschwörungsmythos)

„ZOG“ (Zionist Occupied Government)

„WAP“ (White Aryan Power)

„WOTAN“ (Hauptgott der Germanen oder für „Will of the Arian Nation“)

„ND“ (Niederdonau)

„ARIER“ oder „ARYAN“

„HH“ (Heil Hitler)

„18“ (Adolf Hitler)

„74“ (Großdeutschland)

„H8“ (Heil Hitler oder Hate)

„444“ oder „DDD“ (Deutschland den Deutschen)

„204“, „2004“ oder „420“ (Hitlers Geburtstag)

„1933“ (Machtergreifung der NSDAP in Deutschland)

„1681“ (zynische Bilanz des Bombenanschlags in Oklahoma, die Zahlenkombination steht für die 168 Todesopfer)

„NSHC“ (National Socialist Hardcore)

„WP“ (White Power)

„WAW" (White Aryan War)

„KC“ (Kategorie C – Ausdruck großer Gewaltbereitschaft in der rechtsextremen Szene)

„OD“ (Oberdonau)

   

  1. 3. die Buchstabenkombinationen „IS“ und „ISIS“;
  2. 4. Buchstabenkombinationen im Zusammenhang mit türkischem Rechtsextremismus:

    „MHP“ (Milliyetçi Hareket Partisi – Partei der Nationalistischen Bewegung, Partei der Grauen Wölfe) oder „BBP“ (Büyük Birlik Partisi – Große Einheitspartei, islamistische Abspaltung der Grauen Wölfe);

  1. 5. Buchstabenkombinationen im Zusammenhang mit auf Israel bezogenem Antisemitismus oder mit terroristischen Gruppen:

    „HAMAS“ (Islamische Widerstandsbewegung), „PFLP“ (Volksfront zur Befreiung Palästinas) oder „BDS“ (Boycott, Divestment and Sanctions);

  1. 6. unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung die Buchstabenkombinationen oder Buchstaben- und Ziffernkombinationen „B-H“, „I-S“, „I-SIS“, „K-KK“, „KU-KLUX“, „K-Z“, „S-S“, „S-A“, „W-P“, „W-PWW“, „HA-MAS“, „P-FLP“, „W-AY218“ (Way to Adolf Hitler) oder „W-AY418" (Way for Adolf Hitler).“

3. In § 54 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „Abs. 5 lit. a“ durch den Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e zweiter Anstrich wird der Klammerausdruck „(§ 52 Abs. 5 lit. a)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(als enge Straße gilt eine Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu 5 m, als kurvenreich gilt eine Straße, wenn sie mit einem Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 2 lit. c oder d StVO 1960 und einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. b StVO 1960 betreffend die Länge gekennzeichnet ist)“.

5. In § 66 Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „oder 8“ sowie „und 8“.

6. Dem § 69 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) Bereits vor Inkrafttreten des § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 KFG 1967 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden.“

7. Dem § 70 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 15a Abs. 1a, § 54 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 66 Abs. 1a und Anlage 5e, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 tritt am sechsten Tag nach Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

8. In der Anlage 5e Punkt A.2. Inhalte der Felder lautet der Text beim Kennzeichenfeld „BI“ für die Muster Ia, IIIa, IV und V:

„Bundeswappen oder Wappen des Bundeslandes mit unterhalb ausgeschriebenem Namen des Bundeslandes (Blockbuchstaben, Höhe: 4 mm oder 5 mm je nach Wortlänge).“

Gewessler

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