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BGBl II 369/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

369. Verordnung: Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2025

369. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2025, GSNE-VO 2013 – Novelle 2025)

Aufgrund des § 70 Abs. 1 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 8 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

  1. 2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

  1. 3. Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
    1. a) Pauschale/Jahr 3 000 Euro/Jahr;
    2. b) Arbeitspreis: 0,45 Cent/kWh.“

2. § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

  1. „1. Freilassing: 1,37;
  2. 2. Laa: 1,37;
  3. 3. Hochfilzen: 1,37.“

3. § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 lautet:

  1. „1. Freilassing: 4,31;
  2. 2. Laa: 2,15;
  3. 3. Laufen: 5,22;
  4. 4. Simbach: 5,06;
  5. 5. Gries am Brenner: 8,90;
  6. 6. Ruggell: 9,93;
  7. 7. Höchst: 9,93;
  8. 8. Hochfilzen: 4,31.“

4. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „0,45“ durch die Zahl „0,91“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,77“ durch die Zahl „0,59“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,27“ durch die Zahl „0,38“ ersetzt.

7. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, sind für die Leistungsüberschreitung beim Exit aus dem Verteilernetzgebiet 12,47 Cent/kWh/h zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.“

8. § 13 lautet:

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Abs. 2 Z 4 ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 1,13;
  2. 2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 1,32;
  3. 3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,21;
  4. 4. Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,0268.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Abs. 2 Z 1 bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 21,28 Cent zu verrechnen.“

9. § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. Marktgebiet Ost:

  1. 2. Marktgebiet Tirol:
    1. a) TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.682,4;
    2. b) Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 279,2.
  1. 3. Marktgebiet Vorarlberg: Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.791,5.“

10. § 17 Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 44,3.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.474,2.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 1.185,2.“

11. § 19 Z 1 bis 3 lautet:

12. Dem § 21 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 10 Abs. 8 Z 1 bis 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2024, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Primus

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