369. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2025, GSNE-VO 2013 – Novelle 2025)
Aufgrund des § 70 Abs. 1 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 8 Z 1 bis 3 lautet:
- „1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:
- 2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
- 3. Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
- a) Pauschale/Jahr 3 000 Euro/Jahr;
- b) Arbeitspreis: 0,45 Cent/kWh.“
2. § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:
- „1. Freilassing: 1,37;
- 2. Laa: 1,37;
- 3. Hochfilzen: 1,37.“
3. § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 lautet:
- „1. Freilassing: 4,31;
- 2. Laa: 2,15;
- 3. Laufen: 5,22;
- 4. Simbach: 5,06;
- 5. Gries am Brenner: 8,90;
- 6. Ruggell: 9,93;
- 7. Höchst: 9,93;
- 8. Hochfilzen: 4,31.“
4. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „0,45“ durch die Zahl „0,91“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,77“ durch die Zahl „0,59“ ersetzt.
6. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,27“ durch die Zahl „0,38“ ersetzt.
7. § 12 Abs. 7 lautet:
„(7) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, sind für die Leistungsüberschreitung beim Exit aus dem Verteilernetzgebiet 12,47 Cent/kWh/h zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.“
8. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Abs. 2 Z 4 ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.
(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:
- 1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 1,13;
- 2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 1,32;
- 3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,21;
- 4. Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,0268.
(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Abs. 2 Z 1 bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 21,28 Cent zu verrechnen.“
9. § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3 lautet:
- „1. Marktgebiet Ost:
- 2. Marktgebiet Tirol:
- a) TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.682,4;
- b) Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 279,2.
- 3. Marktgebiet Vorarlberg: Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.791,5.“
10. § 17 Abs. 2 bis 6 lautet:
„(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 44,3.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.474,2.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 1.185,2.“
11. § 19 Z 1 bis 3 lautet:
„
“
12. Dem § 21 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 10 Abs. 8 Z 1 bis 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2024, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Primus
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)