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BGBl II 368/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

368. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

368. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 63c, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, BGBl. II Nr. 127/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu Art. 1 lautet:

„Artikel 1

Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
(einschließlich der Fachschule für Berufstätige)“

2. In Art. 1 § 1 wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Fachschule für Berufstätige)“ eingefügt.

3. In Art. 1 § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Überschrift zu Art. 1, Art. 1 § 1, der Titel der Anlage sowie Abschnitt I., III. und VII. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

4. Der Titel der Anlage lautet:

„FACHSCHULE FÜR PÄDAGOGISCHE ASSISTENZBERUFE
(einschließlich der Fachschule für Berufstätige)“

5. In der Anlage (Fachschule für pädagogische Assistenzberufe) Abschnitt I. (Stundentafel) Z 1 (Stundentafel der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe) wird in der das Pflichtpraktikum betreffenden Zeile die Wendung „3. Klasse“ durch die Wendung „Abschlussklasse“ ersetzt.

6. In der Anlage, Abschnitt III. (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird nach dem Unterabschnitt Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel folgender Unterabschnitt samt Überschrift angefügt:

„Fachschule für pädagogische Assistenzberufe geführt als Schule für Berufstätige:

Gemäß § 63c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 können Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe auch als Schulen für Berufstätige geführt werden. Fachschulen für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe zu führen.

Im Falle der Führung der Fachschule als Schule für Berufstätige finden die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, Anwendung. In diesem Fall finden die in diesem Lehrplan auf Schülerinnen und Schüler abstellenden Bestimmungen sinngemäß auch auf Studierende Anwendung. Die Gliederung der Stundentafel erfolgt in Semestern statt in Klassen.

Wenn die Fachschule mit dem Sommersemester beginnt, kann das unbegleitete Pflichtpraktikum auch bis vor Beginn des letzten Semesters absolviert werden.

Die Ausbildung kann unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgen, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.“

7. In der Anlage, Abschnitt VII. (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), Ziffer 4.3 (Praxis und Kleinkindpflege) 6. Semester, wird im Absatz betreffend die Praxiswochen die Wendung „3. Klasse“ durch die Wendung „Abschlussklasse“ ersetzt.

8. In der Anlage, Abschnitt VII., Unterabschnitt B (Pflichtpraktikum) wird im Absatz Zeitlicher und sachlicher Rahmen die Wendung „3.Klasse“ durch die Wendung „Abschlussklasse“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:

Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 57i folgende Einträge eingefügt:

„12d. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

§ 57j.

Klausurprüfung

§ 57k.

Mündliche Prüfung“

  

2. Im 3. Abschnitt wird nach dem 12c. Unterabschnitt folgender 12d. Unterabschnitt eingefügt:

„12d. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Klausurprüfung

§ 57j. Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
    1. a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
    2. b) „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ (180 Minuten, schriftlich) oder
    3. c) „Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ (180 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 57k. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
    1. a) „Englisch“ oder
    2. b) „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
    3. c) „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß § 57j Z 2 lit. a oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß § 57j Z 2 lit. b gewählt hat, und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

  1. 1. „Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
  2. 2. „Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.

(4) Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.“

3. Dem § 65 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12d. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek

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