356. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2024, sowie des § 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß § 36 Abs. 5 letzter Satz TKG 2021.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem in § 36 Abs. 2 TKG 2021 genannten Zeitpunkt ein.
(2) Gebührenforderungen gemäß Abs. 1 werden vier Wochen nach Ausfertigung der Zahlungsaufforderung fällig.
(3) Die Berechnung wiederkehrender Gebühren beginnt mit dem 1. Jänner. Die Gebühren sind anteilsmäßig für ein Quartal jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Nicht begonnene Quartale eines Jahres sind nicht und begonnene Quartale zur Gänze zu berücksichtigen.
(4) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die für den Zeitpunkt ab Wegfall der Verpflichtung gemäß Abs. 3 berechneten und bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten. Dies gilt nicht für den Fall des Verzichts gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 TKG 2021 bei Vergebührungstatbeständen gemäß den §§ 13 bis 15.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 beantragt.
§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 6. (1) Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.
(2) Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:
- 1. eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,
- 2. ein oder mehrere politische Bezirke,
- 3. ein oder mehrere Bundesländer oder
- 4. das gesamte Bundesgebiet.
§ 7. (1) Die Gebühren nach den §§ 9 und 10 richten sich nach dem gemäß Abs. 2 ermittelten Einsatzgebiet. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit eines Einsatzgebietes maßgeblichen Einwohnerzahl hat die Behörde die von der Bundesanstalt Statistik Österreich oder deren Nachfolgeorganisation veröffentlichte „Statistik des Bevölkerungsstandes“ zum Jahresbeginn jenes Finanzjahres heranzuziehen, in welchem die Antragstellung stattfindet.
(2) Die Einteilung hat in folgende Einsatzgebiete zu erfolgen:
- 1. sublokales Einsatzgebiet: bis maximal 100 000 Einwohner;
- 2. lokales Einsatzgebiet: bis maximal 500 000 Einwohner;
- 3. regionales Einsatzgebiet: bis maximal 2,5 Millionen Einwohner;
- 4. überregionales Einsatzgebiet: über 2,5 Millionen Einwohner.
(3) Mehrere voneinander getrennte Einsatzgebiete mit insgesamt über 2,5 Millionen Einwohner desselben Bewilligungsinhabers für denselben Frequenzbereich und dieselben Einheiten der zugeteilten Bandbreite (§ 9 Abs. 1 und § 10) gelten als ein überregionales Einsatzgebiet.
§ 8. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührenansätze vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße und zu jenem Zeitpunkt, wie dies vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 36 Abs. 7 TKG 2021 im Teil II des Bundesgesetzblattes kundgemacht wird.
2. Abschnitt
Frequenznutzungsgebühren
Frequenznutzungsgebühren im festen und beweglichen Landfunkdienst
§ 9. (1) Frequenzbereiche und Einheiten der zugeteilten Bandbreite im festen und beweglichen Landfunkdienst:
- 1. bis 29,7 MHz eine Bandbreite von 3 kHz
- 2. über 29,7 MHz bis 87,5 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
- 3. über 87,5 MHz bis 450 MHz eine Bandbreite von 12,5 kHz
- 4. über 450 MHz bis 470 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
- 5. über 470 MHz bis 2 010 MHz eine Bandbreite von 250 kHz
- 6. über 2010 MHz bis 2690MHz eine Bandbreite von 2 MHz
- 7. über 2 690 MHz bis 15 350 MHz eine Bandbreite von 7 MHz
- 8. über 15 350 MHz bis 43 500 MHz eine Bandbreite von 14 MHz
- 9. über 43 500 MHz bis 57 000 MHz eine Bandbreite von 56 MHz
- 10. über 57 000 MHz bis 86 000 MHz eine Bandbreite von 125 MHz
- 11. über 86 000 MHz eine Bandbreite von 250 MHz
Überschreitet die zugeteilte Bandbreite die in diesem Absatz angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
(2) Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Abs. 1 angeführten Frequenzbereich je in Abs. 1 angeführter Einheit der Bandbreite
- 1. je sublokalem Einsatzgebiet oder einzelne Punkt-zu-Punkt-Verbindungen 240 Euro,
- 2. je lokalem Einsatzgebiet 1 200 Euro,
- 3. je regionalem Einsatzgebiet 3 000 Euro,
- 4. bei überregionalem Einsatzgebiet 6 000 Euro.
(3) Ist die Frequenz oder der Frequenzbereich in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, in der jeweils geltenden Fassung, als Gemeinschaftsfrequenz ausgewiesen, beträgt die Gebühr ein Viertel der nach Abs. 1 und 2 errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze
§ 10. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen, die in der FNV 2013 zur Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes vorgesehen sind, beträgt die Gebühr jährlich
- 1. im Frequenzbereich 450-870 MHz für je 200 kHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
- a) je lokalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
- b) je regionalem Einsatzgebiet 3 570 Euro
- c) bei überregionalem Einsatzgebiet 4 680 Euro
- 2. im Frequenzbereich 870-2500 MHz für je 400 kHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
- a) je lokalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
- b) je regionalem Einsatzgebiet 3 780 Euro
- c) bei überregionalem Einsatzgebiet 5 400 Euro
- 3. im Frequenzbereich 2500 – 3800 MHz für je 1000 kHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
- a) je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
- b) je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
- c) je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
- d) bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
- 4. im Frequenzbereich 3800 – 24 000 MHz für je 10 MHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
- a) je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
- b) je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
- c) je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
- d) bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
- 5. im Frequenzbereich 24 000 – 86 000 MHz für je 100 MHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
- a) je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
- b) je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
- c) je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
- d) bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
- 6. im Frequenzbereich über 86 000 MHz für je 1 GHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
- a) je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
- b) je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
- c) je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
- d) bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
§ 11. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr jährlich für jeden Sender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung von
- 1. bis 1 Watt 180 Euro
- 2. bis 6 Watt 480 Euro
- 3. bis 30 Watt 660 Euro
- 4. bis 150 Watt 1 320 Euro
- 5. bis 1 000 Watt 3 960 Euro
- 6. über 1 000 Watt 7 920 Euro
Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
§ 12. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr jährlich 500 Euro.
3. Abschnitt
Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk
Bordfunkstellen auf Luftfahrzeugen
§ 13. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl II Nr. 143/2010 in der Fassung BGBl II Nr.383/2020, Anlage B:
- 1. Ziffer: 1, 7, 8 und alle anderen 400 Euro,
- 2. Ziffer: 2, 3 und unbemannte Luftfahrzeuge 800 Euro,
- 3. Ziffer: 4, 5 und 6 1000 Euro.
Bordfunkstellen auf See- und Binnenschiffen
§ 14. (1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021,
- 1. für Binnenschiffe 400 Euro,
- 2. für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2 400 Euro,
- 3. für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4 800 Euro.
(2) Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.
Amateurfunkstellen
§ 15. (1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 200 Euro.
(2) Für die Änderung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf eine andere Bewilligungsklasse vor Ablauf des Geltungszeitraumes von zehn Jahren beträgt die Gebühr einmalig 50 Euro.
(3) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig und unabhängig von der Sendeleistung pro Standort für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 800 Euro.
(4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders beträgt die Gebühr einmalig im Falle der Zuteilung für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren,
- 1. von im Sinne der FNV 2013, primär gewidmeter Amateurfunkfrequenzen 400 Euro,
- 2. von im Sinne der AFV, in der jeweils geltenden Fassung, und der FNV 2013, in der jeweils geltenden Fassung, sekundär gewidmeter Frequenzen zusätzlich je sekundär gewidmetem Frequenzband 100 Euro.
(5) Für eine Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, beträgt die Gebühr 50 Euro
(6) Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens beträgt die Gebühr 10 Euro je Tag.
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 100 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt.
(7) Für die Ablegung der Prüfung oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung beträgt die Gebühr 50 Euro.
Frequenznutzungsgebühren für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst
§ 16. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 9 bis 15 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk; Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR “) beträgt die Gebühr je Funksender jährlich 240 Euro.
4. Abschnitt
Frequenzzuteilungsgebühr
§ 17. (1) Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.
(2) Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.
§ 18. Für öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 10 ergebenden Gebühr.
§ 19. Für die Errichtung von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr
- 1. für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung 2 100 Euro;
- 2. für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung 110 Euro.
§ 20. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (§ 16) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro.
§ 21. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 34 Abs. 10 TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß § 12 bis § 15, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.
5. Abschnitt
Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren
Anzeigegebühren
§ 22. Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß § 33 TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.
Eventgebühren
§ 23. Für Frequenzzuteilungen, die lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 60 Tage, erfolgen, beträgt die Gebühr einmalig ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Zuteilungsgebühr. Im Falle einer Antragstellung von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.
Sonstige Gebühren
§ 24. An sonstigen Gebühren sind zu entrichten:
- 1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck „Vorführen von Funkanlagen“ beträgt die Gebühr je Bewilligung 200 Euro.
- 2. Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 beträgt, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß § 9 ergebenden Gebühr.
- 3. Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.
- 4. Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 28 TKG 2021 innerhalb der Dienststelle des Fernmeldebüros (§ 191 TKG 2021) oder die Durchführung einer Augenscheinverhandlung gemäß § 54 AVG im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr,
- a) pro angefangener halber Stunde inklusive Wegzeit (An- und Abfahrt) 50 Euro,
- b) zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
- 5. Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem TKG 2021, die im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig 200 Euro.
- 6. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig 30 Euro.
- 7. Die Gebühr für die Einreichung („submission“) oder Anzeige („notification“) aller Arten von Satellitenfilings gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 und § 10 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011 in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018, bei der International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion, ITU) beträgt unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Satelliten oder mehrere Satelliten handelt, die durch ihre technische Zusammenarbeit Teil eines Gesamtsystems sind für
- a) 1 bis 100 Satelliten 5 000 Euro
- b) 101 bis 1000 Satelliten 10 000 Euro
- c) 1 001 bis 5 000 Satelliten 20 000 Euro
- d) 5 001 bis 10 000 Satelliten 40 000 Euro
- e) 10 001 bis 15 000 Satelliten 50 000 Euro
- f) ab 15 001 Satelliten 60 000 Euro
- 8. Die Einreichung, Anzeige oder Änderung von Kurzzeitmissionen von Satelliten („short duration mission“) gemäß VO-Funk unterliegt keiner Gebührenpflicht.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 25. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende wiederkehrende Gebührenverpflichtungen bleiben nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtslage so lange in Kraft, bis eine bescheidmäßige Neufeststellung der Gebührenverpflichtung erfolgt.
Schlussbestimmung
§ 26. Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, sowie die Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, außer Kraft.
Mayr
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