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§ 10 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Eintragung und Information

§ 10.

(1) In das Register sind folgende Informationen einzutragen:

  1. 1. Name des Startstaates oder der Startstaaten;
  2. 2. eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung;
  3. 3. Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
  4. 4. grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich
  1. a) Umlaufzeit,
  2. b) Bahnneigung,
  3. c) maximale Erdferne (Apogäum),
  4. d) minimale Erdferne (Perigäum);
  1. 5. allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes;
  2. 6. Hersteller des Weltraumgegenstandes;
  3. 7. Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes;
  4. 8. weitere Informationen, die die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festlegen kann, soweit dies nach dem Stand der Technik, aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder einschlägiger Beschlüsse internationaler Organisationen notwendig ist.

(2) Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.

(3) Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134344

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