294. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert werden
Auf Grund der §§ 40 Abs. 5, 41 Abs. 2 und 5, 43 Abs. 4, 47 sowie 48 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, sowie auf Grund der §§ 223 Abs. 7, 224 Abs. 2 und 4, 226 Abs. 4, 230 sowie 231 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
- 1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
- 2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
- 3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
- 4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
- 5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
- 6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
- 7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12a. (1) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.“
3. In § 13 Abs. 8 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:
- „6. mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist,
- 7. mit „D*“: wenn gemäß § 12a Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist.“
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 4 Abs. 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 8, in Anhang 1 RG3.2, RG3.13, RG4.2, RG4.3 und RG4.14 sowie in Anhang 2 die Einträge zu „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“, „Humanes Gammaherpesvirus 8“, „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“, „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ und „Hepatitis-Deltavirus (g)“ in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
5. In Anhang 1 wird am Ende des Eintrages zu RG3.2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:
- „c) Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.“
6. In Anhang 1 wird nach RG3.12 folgende RG3.13 angefügt:
„RG3.13 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.“ |
7. In Anhang 1 wird im Eintrag zu RG4.2 nach der Wortfolge „Risikogruppe 4“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein müssen.“ angefügt.
8. In Anhang 1 wird im Eintrag RG4.3 am Ende von lit. b) angefügt: „es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen;“
9. In Anhang 1 wird nach RG4.13 folgende RG4.14 angefügt:
„RG4.14 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren.“ |
10. In Anhang 2 unter A: Bakterien wird in der Tabelle die Wortfolge „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB 0157: H7 oder 0103)“ durch die Wortfolge „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“ ersetzt.
11. In Anhang 2 unter B: Viren wird in der Tabelle beim Eintrag zu „Humanes Gammaherpesvirus 8“ in der Spalte „Hinweis“ ein „D“ eingefügt. Bei den Einträgen zu „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“ und „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ wird in der Spalte „Hinweis“ „D*“ eingefügt. Beim Eintrag zu „Hepatitis-Deltavirus (g)“ lautet der Eintrag in der Spalte „Hinweis“ „V, D“.
Artikel 2
Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA, BGBl. II Nr. 127/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag zu § 12a eingefügt:
„§ 12a. Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
- 1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
- 2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
- 3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
- 4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
- 5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
- 6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
- 7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.“
3. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12a. (1) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.“
4. In § 13 Abs. 8 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:
- „6. mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 230 LAG zu führen ist,
- 7. mit „D*“: wenn gemäß § 12a Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 230 LAG zu führen ist.“
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4 Abs. 3, § 12a samt Überschrift und § 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Kocher
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