293. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt*innen (Post-Bezügeverordnung 2024)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamt*innen, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt angepasst:
- 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Jänner 2025 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 369/2023.
- 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamt*innen der Allgemeinen Verwaltung und Beamt*innen in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
- 3. Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 1. Jänner 2025 um 6,45 % angehoben.
§ 2. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß § 106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamt*innen, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt angepasst:
- 1. Die Verwendungszulagen für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 369/2023.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2023 außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Oblin
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