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BGBl II 250/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Verordnung: Weinrecht-Sammelverordnung 2024

250. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Thermenregion“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Eisenberg“, die Obstweinverordnung, die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die Weingesetz-Kontrollverordnung, die Kostverordnung, die Rebsortenverordnung 2018, die Weinbezeichnungsverordnung, die Banderolenverordnung und die Kellerbuchverordnung geändert werden sowie die Weingesetz-Formularverordnung und die DAC-Verordnung „Kamptal“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2024)

Auf Grund des § 8, des § 9, des § 10, des § 13, des § 22, des § 25 Abs. 12, des § 27, des § 28, des § 30, des § 34 Abs. 1, des § 36, des § 37 und des § 52 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2023, wird –hinsichtlich der Artikel 9 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen- verordnet:

Artikel 1

Änderung der DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“), BGBl. II Nr. 236/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird das Wort „änderem“ durch das Wort „anderem“ ersetzt.

2. § 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzton aufweisen, außer es handelt sich um Weine mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“.“

3. In § 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Wird Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht, so dürfen nur die Namen der im Abs. 2 genannten Gemeindeteile oder eine für die Gemeinde Wien verordnete Riedbezeichnung oder deren Kombination verwendet werden.“

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Verwendung einer Riedbezeichnung ist ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% ausschließlich mit Wiener Gemischter Satz DAC zulässig.“

Artikel 2

Änderung der DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Das Herkunftsgebiet für Vulkanland Steiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark.“

2. § 8 Abs. 8 entfällt

3. Dem § 9 werden die folgenden Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Hauptetikett ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.“

Artikel 3

Änderung der DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Das Herkunftsgebiet für Weststeiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Weststeiermark.“

2. § 8 Abs. 8 entfällt

3. Dem § 9 werden die folgenden Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.“

Artikel 4

Änderung der DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 8 entfällt

2. Dem § 9 werden die folgenden Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.“

Artikel 5

Änderung der DAC-Verordnung „Thermenregion“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Thermenregion (DAC-Verordnung „Thermenregion“), BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Das Herkunftsgebiet für Thermenregion DAC entspricht dem Weinbaugebiet Themenregion.
  2. 2. Wein mit der Bezeichnung „Thermenregion DAC“ ist im Weinbaugebiet Thermenregion herzustellen und abzufüllen. Abweichend davon darf eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Thermenregion gelegen sind und die Herstellung und Abfüllung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den Weinbaugebieten Wien, Niederösterreich, Burgenland oder Steiermark erfolgt.“

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.“

3. In § 4 Abs. 2 wird der Wert „12,5“ durch den Wert „12,0“ ersetzt.

4. Anhang A Z 4 lautet:

  1. „4. Wiener Neustadt: Zur Produktion von Wiener Neustädter Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Bad Fischau-Brunn, Eggendorf, Matzendorf-Hölles, Katzelsdorf, Lichtenwörth, Sollenau und Weikersdorf.“

Artikel 6

Änderung der DAC-Verordnung „Kremstal“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“), BGBl. II Nr. 273/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Bezeichnung „Kremstal DAC“ mit und ohne Ortsangabe gem. Anhang dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für „Kremstal DAC“ mit einer Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“

Artikel 7

Änderung der DAC-Verordnung „Eisenberg“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg (DAC-Verordnung „Eisenberg“), BGBl. II Nr. 191/2023 wird wie folgt geändert:

§ 7 lautet:

§ 7 (1) „Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg (Gebietswein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(2) „Eisenberg DAC“ mit Ortsangabe (Ortswein) muss zu Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder Welschriesling gewonnen werde, jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig.

  1. 1. Es dürfen lediglich folgende Ortsangaben verwendet werden:
    1. a) Deutsch Schützen: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Deutsch Schützen – Eisenberg, ausgenommen die Katastralgemeinde Eisenberg an der Pinka, gelegen sind, gewonnen wurden;
    2. b) Eisenberg a. d. P.: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Eisenberg an der Pinka gelegen sind, gewonnen wurden;
    3. c) Hannersdorf: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Hannersdorf gelegen sind, gewonnen wurden;
    4. d) Kohfidisch: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Kohfidisch gelegen sind, gewonnen wurden;
    5. e) Rechnitz: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinden Rechnitz und Markt Neuhodis gelegen sind, gewonnen wurden;
    6. f) Gaas: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinden Eberau und Moschendorf gelegen sind, gewonnen wurden;

Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ verwendet werden

  1. 2. Ortswein aus der Rebsorte Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. 3. Ortswein aus der Rebsorte Welschriesling darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

(3) „Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried (Riedenwein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Riedenangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ und den in Abs. 2 lit. a) genannten Ortsangaben verwendet werden.

  1. 1. Riedenwein aus der Rebsorte Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. 2. Riedenwein aus der Rebsorte Welschriesling darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“

Artikel 8

Änderung der Verordnung über Obstweine (Obstweinverordnung)

Die Verordnung über Obstweine (Obstweinverordnung), BGBl. II Nr. 18/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird die Wortfolge „37 Abs. 1“ durch die Wortfolge „37 Abs. 2“ ersetzt.

2. Dem § 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

  1. „9. „Entalkoholisierter Obstwein“ ist ein Getränk,
    1. a) das aus Qualitätsobstwein oder Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hergestellt wird,
    2. b) dessen Alkoholgehalt durch Entalkoholisierung auf maximal 0,5% vol. reduziert wird und
    3. c) dem Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in einem Ausmaß von max. 40 g Zucker je Liter und Kohlendioxid bis zu einem Kohlendioxidgehalt von maximal 2 g je Liter zugesetzt werden kann.
  1. 10. „Entalkoholisierter Obstperlwein“ und „entalkoholisierter Obstschaumwein“ sind Getränke, die aus entalkoholisiertem Obstwein hergestellt werden und denen Kohlendioxid zugesetzt werden kann.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Verkehrsbezeichnungen der in § 1 Z 9 und 10 definierten Getränke lauten „entalkoholisierter Obstwein“, „entalkoholisierter Obstmost“ oder „entalkoholisierter Most“ sowie „entalkoholisierter Obstperlwein“ und „entalkoholisierter Obstschaumwein“. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart verwendet werden.“

4. § 13 samt Überschrift lautet:

„Herstellungsmeldung

§ 13. Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.“

5. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 72 (Punktewert: € 1,20)“ durch die Wortfolge „Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 85,20 (Punktewert: € 1,42)“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „1,20 Euro“ durch den Betrag „1,42 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a angefügt:

„§ 1a. Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.“

3. Die Anlagen 1 und 2 lauten:

Anlage 1:

Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen

 

Punkte

Betrag €

DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), weiß

65

92,30

DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), rot

73

103,66

DAC Mittelburgenland

77

109,34

Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß

74

105,08

Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein rot

82

116,44

   

Anlage 2:

Untersuchungskriterien gemäß §25 Abs. 1 Weingesetz 2009

DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein

Punkte

Relative Dichte d (20/20)

6

Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l    

                           5                           

Gesamttrockenextrakt g/l

3

Gesamtzucker (Glucose und Fructose) g/l

6

Zuckerfreier Extrakt g/l

1

Titrierbare Säuren g/l

6

Flüchtige Säuren g/l

8

Freie und gesamte schweflige Säure mg/l

12

Ursprüngliches Mostgewicht ° KMW und Gesamtalkohol %vol

1

Brennwert kJ/100 ml und kcal/100 ml

3

Sinnenprobe

9

Verwaltungsaufwand

5

Zusätzliche Untersuchungen bei DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein rot

Fremdfarbstoff künstlich 

5

Malvidindiglucosid mg/l

3

Zusätzliche Untersuchungen bei Prädikatswein und DAC-Prädikatswein weiß und rot

Glycerin 

9

Zusätzliche Untersuchungen bei DAC Mittelburgenland

 

Äpfelsäure g/l

4“

  

Artikel 10

Änderung der Weingesetz.-.Kontrollverordnung

Die Verordnung für die Kontrolle von Weinen ohne oder mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben (Weingesetz – Kontrollverordnung), BGBl. II Nr. 128/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die analytische Untersuchung im Rahmen der systematischen Kontrolle von Qualitätsweinen (Vergabe der staatlichen Prüfnummer) umfasst folgende Untersuchungsparameter:

  1. 1. bei weißen Weinen mit der Bezeichnung „DAC“, „Qualitätswein“, „Kabinettswein“ oder „Prädikatswein“:
    1. a) relative Dichte,
    2. b) vorhandener Alkohol,
    3. c) Gesamtalkohol
    4. d) Gesamttrockenextrakt,
    5. e) Gesamtzucker (Glucose und Fructose),
    6. f) zuckerfreier Extrakt,
    7. g) titrierbaren Säuren,
    8. h) freie schweflige Säure,
    9. i) gesamte schweflige Säure,
    10. j) rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht,
    11. k) flüchtige Säuren,
    12. l) Brennwert;
  1. 2. bei roten Weinen mit der Bezeichnung „DAC“, „Qualitätswein“, „Kabinettswein“ oder „Prädikatswein“ zusätzlich:
    1. a) künstlicher Fremdfarbstoff,
    2. b) Malvidindiglucosid;
  1. 3. bei Weinen mit der Bezeichnung „Prädikatswein“ oder „DAC-Prädikatswein“ zusätzlich:
    1. a) Glycerin;
  1. 4. bei Wein mit der Bezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zusätzlich:
    1. a) Äpfelsäure. “

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Weinen mit der Bezeichnung „DAC“ oder „Qualitätswein“ oder Kabinettswein ist der Untersuchungsparameter „Brennwert“ gemäß Abs. 4 Z1 als Näherungswert mithilfe folgender Formel zu bestimmen und auszuweisen:

Vorhandener Alkohol [g/l] mal 29 [kJ] plus Gesamtzucker [g/l] mal 17 [kJ] plus titrierbare Gesamtsäure [g/l] mal 13 [kJ] plus zuckersäurefreier Extrakt [g/L] mal 4,2 [kJ] = Brennwert in kJ, berechnet für 1l.

Zur Berechnung des Brennwertes auf 100 ml, muss dieser durch 10 geteilt werden.

Der Umrechnungsfaktor von kJ in kcal ist mit 0,239 anzunehmen.“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Weinen mit der Bezeichnung „Prädikatswein“ oder „DAC-Prädikatswein“ ist der Untersuchungsparameter “Brennwert“ auf der Basis des gemäß Abs. 4 Z 3 analytisch ermittelten Glyceringehalts zu bestimmen und auszuweisen.“

4. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt „Restzucker“ durch den Punkt „Gesamtzucker (Glucose und Fructose)“ ersetzt.

5. Im § 4 Abs. 5 wird der Untersuchungsparameter „Restzucker (Glucose und Fructose)“ durch den Untersuchungsparameter „Gesamtzucker (Glucose und Fructose)“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der Kostverordnung

Die Verordnung mit Durchführungsvorschriften für die kommissionelle Sinnenprobe (Kostverordnung), BGBl. II Nr. 256/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 111/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Traiskirchen“

2. In § 9 Abs. 9 wird das Wort „mündlich“ durch die Wortfolge „in geeigneter Form“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Tätigkeit in der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA, je nach Standort der Verkostung, eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Mitglied der Weinkostkommission und Verkostung, zu leisten.“

Artikel 12

Änderung der Rebsortenverordnung 2018

Die Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (Rebsortenverordnung 2018), BGBl. II Nr. 184/2018, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Chardonnay (Morillon)“ die Wortfolge „Donauriesling, Donauveltliner,“ eingefügt.

2. In § 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „Donauriesling, Donauveltliner,“.

Artikel 13

Änderung der Weinbezeichnungsverordnung

Die Verordnung über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordung – WeinBVO), BGBl. II Nr. 111/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird das Wort „Weinbezeichnungsverordung“ durch das Wort „Weinbezeichnungsverordnung“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Weine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer Eigenart und Herkunft verwendet werden.“

3. § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt.

4. § 1 Abs. 6 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. Wenn die Ried am Hauptetikett in Verbindung mit der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde angegeben ist, so kann bei zusätzlicher Angabe der Ried am Vorderetikett dort die Angabe der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde entfallen.
  2. 4. Die Gemeinde, der Gemeindeteil oder die ortsübergreifende Weinbaugemeinde in Verbindung mit der Bezeichnung der verordneten Ried ist entweder vor dem Wort „Ried“ und dem Riednamen oder nach dem Wort „Ried“ und dem Riednamen anzuführen. Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, Gemeindeteile oder ortsübergreifende Weinbaugemeinden, so ist diejenige Gemeinde oder derjenige Gemeindeteil oder diejenige ortsübergreifende Weinbaugemeinde anzugeben, aus der der überwiegende Teil der Trauben stammt.“

5. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 262 verwendet werden.“

6. § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verwendung der Rebsortennamen „Donauriesling“ und „Donauveltliner“ am Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und mit geschützter geografischer Angabe ist nicht zulässig.“

7. § 6a Abs. 3 entfällt die Wortfolge: „in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die der Marke oder Phantasiebezeichnung,“

8. § 6a Abs. 4 entfällt die Wortfolge: „in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die in der verkürzten Angabe verwendeten,“

9. § 12 lautet:

§ 12. Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:

  1. 1. Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 , denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
  2. 2. Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
  3. 3. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  4. 4. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  5. 5. Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.“

Artikel 14

Änderung der Banderolenverordnung

Die Verordnung über Banderolen (Banderolenverordnung 2008), BGBl. II Nr. 167/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot. Die Banderole hat den der ausgebenden Druckerei zugeteilten Kennbuchstaben oder die zugeteilte Kombination aus Kennbuchstaben, das österreichische Staatswappen und die Betriebsnummer zu enthalten. Das Staatswappen muss sich zwischen dem Kennbuchstaben oder der Kombination aus Kennbuchstaben auf linker Seite und der Betriebsnummer auf rechter Seite befinden.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Druckereien, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens oder der Kombination aus Kennbuchstaben zu melden.“

Artikel 15

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung „Kamptal“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2023, wird verordnet:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Schauetikett“ das Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält, und
  2. 2. „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

§ 2. (1) Das Herkunftsgebiet für Kamptal DAC entspricht dem Weinbaugebiet Kamptal.

(2) Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal gliedert sich in 3 Kategorien:

  1. 1. Gebietswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: leichte bis mittlere Stilistik, keine Botrytis-Dominanz, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  2. 2. Ortswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die in einer im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittelkräftige Stilistik, keine Botrytisdominanz, ortsübliche Reife, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  3. 3. Riedenwein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die aus einer gemäß Niederösterreichischem Landesweinbaugesetz 2002, LGBl. 6150-0, in der Fassung LGBl. Nr. 3/2020, verordneten Ried des Weinbaugebietes Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittlere bis kräftige Stilistik, geprägt von den spezifischen Eigenschaften hinsichtlich Boden und Klima der entsprechenden Ried, würzig bis mittleres Aroma, keine Botrytisdominanz, kein oder nur leichter bis mittlerer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.

§ 3. Wein kann unter der Bezeichnung ‚DAC‘ oder ‚Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden weiteren Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein wird aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Chardonnay“, „Weißburgunder“ oder „Grauburgunder“ bereitet. Der Wein kann sowohl sortenrein als auch als Cuvée aus diesen Sorten ausgebaut werden. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist in jedem Fall zulässig.
  2. 2. Ab der Ernte im Jahr 2025 sind für die Herstellung des Weins Trauben zu verwenden, die aus zertifiziert biologischer Produktion stammen oder der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Dies gilt nicht für Wein-Hersteller, welche in der Erntemeldung eine Produktionsmenge von weniger als 5000 l Kamptal DAC ausweisen, für das Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird. Werden die Trauben für die Herstellung des Weins von einem Traubenproduzenten zugekauft, dessen Erntemeldung eine gesamte Traubenproduktion von 6000 kg oder weniger ausweist, so müssen diese Trauben in dem Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird, nicht aus biologischer Produktion stammen und nicht der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Ein Wein-Hersteller darf jedoch maximal 15% aller für die Herstellung von Kamptal DAC in einem bestimmten Jahr verwendeten Trauben von diesen Traubenproduzenten beziehen.
  3. 3. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Hauptetikett bei der Kategorie Gebietswein mit mindestens 11,5% vol. und maximal 12,5% vol. und bei den Kategorien Ortswein und Riedenwein mit mindestens 12,0% vol. anzugeben.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker in Gramm pro Liter darf den Gehalt an titrierbaren Säuren in Gramm pro Liter nicht überschreiten.
  5. 5. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Gebietsweine werden ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.
  6. 6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Ortsweine werden ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt und der Wein darf ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
  7. 7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Riedenweine werden ab 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.
  8. 8. Bei Weinen der Kategorie Gebietswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die Herkunft „Kamptal“ angegeben. Bei Weinen der Kategorie Ortswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinden angegeben. Bei Weinen der Kategorie Riedenweine wird der Name einer Ried sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett angegeben.
  9. 9. Die Angabe von Rebsorten, von Marken und Phantasiebezeichnungen sowie der gemäß Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 in der jeweils geltenden Fassung, für Qualitätswein vorgesehenen Bezeichnungen ist zulässig. Die Angabe hat bei Gebietswein in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Bei Ortswein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde verwendeten. Bei Riedenwein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe des Namens der Ried verwendeten.
  10. 10. Die Angabe der Sortennamen „Chardonnay“, „Weißburgunder“ und „Grauburgunder“ darf nur am Hauptetikett erfolgen.
  11. 11. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anbaugebiet „Kamptal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Die Angabe „Kamptal“ ist auf dem Schauetikett anzuführen, der Zusatz „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ kann entfallen. Die Angabe einer weiteren Bezeichnung außer „Qualitätswein“ ist unzulässig.
  12. 12. Die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ und der geschützten geografischen Angabe „Weinland“ ist unzulässig.
  13. 13. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  14. 14. Bei Verwendung des Begriffes „Reserve“ wird der Wein erst ab 1. Juli des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres zur Prüfnummer eingereicht.
  15. 15. Eine Bezeichnung gemäß §1 Abs. 1 Z 6 lit. g Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.

§ 4. Geografische Einheiten des Weinbaugebiets Kamptal, die kleiner als das Weinbaugebiet sind, dürfen nur für die Bezeichnung von Weinen gemäß § 3 verwendet werden.

§ 5. Wein mit der Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebiets Kamptal ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal außerhalb des Weinbaugebiets Kamptal darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen.

§ 6. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 7. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, außer er wird am Ort der Verabreichung sofort verbraucht. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter nicht zulässig.

§ 8. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen und hat sich am für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausmaß zu orientieren.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Kamptal“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft. Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 dürfen weiterhin unter Einhaltung der bislang geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Anhang

Ortsübergreifende Weinbaugemeinden gemäß § 2 Z 2

  1. 1. ENGABRUNN – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Engabrunn bestehend aus: Ganslgraben, Haide, Stein, Schreckenberg, Wohra und Wolfsgruben.
  2. 2. GRAFENEGG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Etsdorf bestehend aus: Badfeld, Galgenberg, Hasel, Hofstadt, Hintaus, Karl, Rasstadt, Strobel, Wiege, Wolfsgraben, Wohra und Mühlweg. Weiters die Ried der Katastralgemeinde Diendorf bestehend aus: Zwergweg, die Ried der Katastralgemeinde Walkersdorf bestehend aus: Galgenberg und die Ried der Katastralgemeinde Sittendorf bestehend aus: Satzen.
  3. 3. STRASS – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Strass bestehend aus: Gaisberg, Offenberg, Hofstatt, Lammberg, Merschein, Schlossberg, Wechselberg, Ried in der Ried Himmel, Wechselberg Spiegel, Point, Stangl, Ried in der Ried Rosengartl, Sandgrube, Gautscher, Bleckenweg, Hölle, Hasel, Ried in der Ried Steinbühel, Brunngasse und Eichberg. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Elsarn bestehend aus: Stangl, Obritzberg, Ried in der Ried Goldstückl. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Wiedendorf bestehend aus: Sonnenhang und Gautscher sowie die Ried der Katastralgemeinde Oberholzer bestehend aus: Loischl.
  4. 4. HADERSDORF – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Hadersdorf a.K bestehend aus: Kampweingärten, Redling und Sachsenberg.
  5. 5. KAMMERN – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Kammern bestehend aus: Glinzen, Gaisberg, Renner, Grub, Lamm und Hund.
  6. 6. LANGENLOIS umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Langenlois bestehend aus: Berg Vogelsang, Dechant, Fahnberg, Ried in der Ried Tanzer, Heiliger Graben, Hasel, Gebling, Frohn Point, Friesenrock, Rosenhügel, Panzaun, Neuberg, Neuband, Loisium, Loiserberg, Liss, Kühstein, Kittmannsberg, Käferthal, Käferberg, Bockshörndl, Holzweg, Obere Weide, Wurzenband, Werain, Weinträgerin, Wechselberg, Vögerl, Thal, Steinmassl, Steinhaus, Steinberg, Ried in der Ried Haide, Spiegel, Seeberg, Schlickenpfennig und Schenkenbichl. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Haindorf bestehend aus: Eichelberg, Ried in der Ried Kogelberg, Im Grädl, Kamp Au, Ried in der Ried Freiheit, Seeberg, Spiegel, Vögerl, Hasel, Neuband, Obere Weide, Blauenstein, Freiheit und Kogelberg. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Oberreith bestehend aus: Hiesberg und Hinterturn. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Unterreith bestehend aus: Hoheneck, Muckental, Schöntal, Tanzer und Ried in der Ried Fahnberg.
  7. 7. GOBELSBURG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Gobelsburg bestehend aus: Freiheit, Ried in der Ried Haid, Ried in der Ried Moosburgerin, Ried in der Ried Holzgasse, Geppling, Haid, Kirchgraben, Kranz, Redling, Spiegel, Steinsetz und Thal.
  8. 8. ZÖBING – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Zöbing bestehend aus: Gaisberg, Grub, Heiligenstein, Ried in der Ried Heiligenstein-Steinwand, Ried in der Ried Heiligenstein-Rotfels, Kogelberg, Ried in der Ried Wechselberg, Ried in der Ried Eichelberg, Pfaffenberg, Freiheit, Kleeblatt, Schöntal und Vögerl. Weiters die Ried der Katastralgemeinde Kammern bestehend aus: Heiligenstein.
  9. 9. MITTELBERG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Mittelberg bestehend aus: Auf der Setz, Ried in der Ried Sommerleithen, Steinriedel, Kellerberg, Ried in der Ried Hüttbügl, Kreuzerberg, Loiserberg, Am Loiser, Rothenbichl, Rennweg, Kirchensteig, Krana, Weisse Mauer, Roth Kügel und Hasenthal. Weiters die Ried der Katastralgemeinde Langenlois bestehend aus: Am Loiser, Auf der Setz, Ried in der Ried Sommerleithen, Rothenbichl und Vogelberg.
  10. 10. SCHILTERN – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Schiltern bestehend aus: Anger, Einöd, Haide, Ried in der Ried Steinberg, Kellerberg, Laaberg, Tanzer.
  11. 11. SCHÖNBERG – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Schönberg bestehend aus: Hofstatt, Bernthal, Ried in der Ried Bühel, Ried in der Ried Ogratzthal, Ried in der Ried Obere Hofstatt, Im Renner, Rosenberg, Kalvarienberg und Wolfsgraben. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Neustift bei Schönberg bestehend aus: Wolfsgraben, Gerichtsthal, Obere Hofstatt und Untere Hofstatt. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Mollands bestehend aus: Steinleiten, Schöntal und Mollandser Berg (ehemals Oberer Albling). Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Stiefern bestehend aus: Jägerkreuz, Irbling, Spittalern, Gehen, Goldnagel, Gleißeln und Klopfhartsberg. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Thürneustift bestehend aus: Goldnagel und Rothgraben. Weiters die Rieden der Katastralgemeinde Altenhof bestehend ausbestehend aus: Goldberg und Bründlgraben.
  12. 12. LENGENFELD – umfasst die Rieden der Katastralgemeinde Lengenfeld bestehend aus: Sand, Schlickenpfening, Kittmannsberg, Wechselberg, Kiesling, Friesenrock, Riedel, Frauenberg, Schreckenstein, Ametsberg, Leimer und Pfeiffenberg.

Totschnig

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