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BGBl II 249/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

249. Verordnung: Militärauszeichnungsverordnung 2024

249. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die militärischen Auszeichnungen (Militärauszeichnungsverordnung 2024 – MAV 2024)

Auf Grund des § 2 des Militärauszeichnungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird verordnet:

Ausstattung

§ 1. Die militärischen Auszeichnungen sind zu gestalten nach den Beschreibungen für

  1. 1. das Militär-Verdienstzeichen in der Anlage 1,
  2. 2. die Tapferkeitsmedaille in der Anlage 2,
  3. 3. die Militär-Anerkennungsmedaille in der Anlage 3,
  4. 4. die Einsatzmedaille in der Anlage 4,
  5. 5. die Wehrdienst-Auszeichnung in den Anlagen 5 und 6 sowie
  6. 6. die Milizmedaille in der Anlage 7.

Trageart

§ 2. (1) Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.

(2) Die Tapferkeitsmedaille, die Militär-Anerkennungsmedaille, die Einsatzmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.

Sonderbestimmungen

§ 3. (1) Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.

(2) Bei mehrfachen Verleihungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militär-Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.

(3) Abs. 2 ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.

(4) Abs. 2 ist auf die Tapferkeitsmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für eine weitere Verleihung durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze (vergoldet) auf dem Band der Tapferkeitsmedaille kenntlich zu machen ist.

Übergangsbestimmung

§ 4. Die nach der bis zum Ablauf des 30. September 2024 geltenden Rechtslage beschafften Kleinodien dürfen weiterhin ausgegeben werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2024 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die militärischen Auszeichnungen, BGBl. II Nr. 344/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2009, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage

Tanner

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