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BGBl II 191/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

191. Verordnung: Weinrecht-Sammelverordnung 2023

191. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenver-ordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)

Auf Grund des § 8 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 13 Abs. 3, des § 22, des § 26 Abs. 3 und des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019 wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der DAC-Verordnung „Leithaberg“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“), BGBl. II Nr. 252/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.“

2. § 2 lautet:

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß § 10 des Weingesetzes 2009, sowie folgenden Anforderungen entspricht

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Leithaberg geerntet wurden.
  2. 2. Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein.
  3. 3. Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Weißer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.
  4. 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Leithaberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Leithaberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Leithaberg“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen.
  5. 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen abgefüllt werden. Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter sowie ein Verschluss mit Kronenkork sind nicht zulässig.
  6. 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „trocken“ entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss bei rotem Leithaberg DAC jedoch weniger als 2,5 g/l betragen.
  7. 7. Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:
    1. a) Geschmack: regionstypisch, engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton;
    2. b) Geruch: regionstypisches Bukett, fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.
  8. 8. Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer:
    1. a) Weißer Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
    2. b) Roter Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
    3. c) Weißer Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
    4. d) Roter Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein), darf ab 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
  9. 9. Die für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ verwendet werden. Im Falle einer Abwertung des eingereichten Weins auf Qualitätswein der g.U. Burgenland ist dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die staatliche Prüfnummer verliehen wurde, durch den Prüfnummerninhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  10. 10. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage „Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ verkehrsfähig?“ von mindestens vier der sechs Koster mit „ja“ beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von drei zu drei ist die Probe einer anderen amtlichen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011 in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.“

4. § 4 letzter Satz entfällt.

5. § 5 lautet:

§ 5. Wer einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ stellt, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.“

6. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. „(2)“ wird angefügt:

„(2) § 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 191/2023, gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Leithaberg in Verkehr gesetzt wird.“

Artikel 2

Änderung der DAC-Verordnung „Rosalia“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Rosalia (DAC-Verordnung „Rosalia“), BGBl. II Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. “Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,enthält, und
  2. 2. “Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.“

2. § 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Rosalia“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Rosalia“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ müssen kleiner sein als die für „Rosalia“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, zB die Angabe einer Ried oder einer Rebsorte, sind auf dem Hauptetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Rosalia“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Schauetikett.“

3. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. „Rosalia DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. a) „Rosalia DAC“:
    1. ‒ der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ oder „Zweigelt“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zulässig;
    2. ‒ Geschmack: finessenreich, fruchtig, würzig, aromatisch;
    3. ‒ Farbe: kräftiges dunkles Rot;
    4. ‒ Geruch: vielschichtig, regionstypisches Bukett;
    5. ‒ der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen;
    6. ‒ der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
    7. ‒ der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
    8. ‒ die Angabe einer näheren Herkunft (Ried- oder Ortsbezeichnung) ist zulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit einer näheren Herkunft darf nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
      1. b) „Rosalia DAC Rosé“:
    9. ‒ der Wein muss aus einer oder mehreren roten Qualitätswein-Rebsorten bereitet worden sein, wobei die Angabe einer Rebsorte nur am Hauptetikett erfolgen darf. Die Angabe der Rebsorte hat in kleineren Schriftzeichen als die für die Angabe „Rosalia“ oder engerer Herkünfte verwendeten zu erfolgen.;
    10. ‒ Geschmack: frisch, fruchtig, würzig;
    11. ‒ Geruch: Bukett nach roten Beeren;
    12. ‒ der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen;
    13. ‒ die Angabe einer näheren Herkunft (Ried- oder Ortsbezeichnung) ist zulässig;
    14. ‒ der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“

4. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. „(2)“ wird angefügt:

„(2) § 1a und § 2 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, gelten für Wein ab dem Jahrgang 2021. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.“

Artikel 3

Änderung der DAC-Verordnung „Traisental“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“), BGBl. II Nr. 273/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.“

2. In § 1 Z 7 wird die Wortfolge „1. Jänner“ durch die Wortfolge „1. März“ ersetzt.

3. § 1 Z 11 bis 13 lautet:

  1. „11. Wird eine Rebsorte am Hauptetikett angegeben, so hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  2. 12. Wird eine Phantasiebezeichnung oder Marke am Hauptetikett angegeben, so hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  3. 13. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten. Die Bezeichnung „Traisental“ ist auf dem Schauetikett anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.“

4. § 1 Z 17 lautet:

  1. „17. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. a) die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Traisental“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten und
    2. b) die Bezeichnung „Traisental Reserve“ ist auf dem Schauetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.“

5. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,enthält, und
  2. 2. „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.“

Artikel 4

Änderung der DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“), BGBl. II Nr. 236/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält, und
  2. 2. „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.“

2. § 2 lautet:

§ 2.

„(2) Die Namen der Gemeindeteile lauten:

  1. 1. Nußberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt gelegen sind, gewonnen wurden.
  2. 2. Grinzing: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Grinzing gelegen sind, gewonnen wurden.
  3. 3. Sievering: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Obersievering und Untersievering gelegen sind, gewonnen wurden.
  4. 4. Neustift: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Neustift und Salmannsdorf gelegen sind, gewonnen wurden.
  5. 5. Maurerberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Mauer, Kalksburg, Rodaun und Liesing gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Mauer“ möglich.
  6. 6. Oberlaa: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Oberlaa Stadt gelegen sind, gewonnen wurden.
  7. 7. Bisamberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Strebersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Bisamberg-Stammersdorf“ möglich, wenn die Trauben von Weingärten stammen, die in der Katastralgemeinde Stammersdorf gelegen sind.

„(3) Abweichend von § 1 Z 5 ist der vorhandene Alkoholgehalt bei diesen Weinen mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein bei Verwendung einer Riedbezeichnung der Geschmacksangabe „trocken“ oder der Geschmacksangabe „halbtrocken“ entsprechen. Abweichend von § 1 Z 9 darf der Wein bei der Verwendung des Namens eines Gemeindeteils gemäß Abs. 2 nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres und bei der Verwendung einer Riedbezeichnung nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.

(2) Für Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß § 2 verpflichtend auf dem Schauetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe in Schriftzeichen anzugeben ist, die mindestens so groß sind wie die für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendeten.

(3) Für Weine ab dem Jahrgang 2024 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß § 2 verpflichtend auf dem Schauetikett und dem Hauptetikett anzugeben, wobei die kleineren geographischen Angaben am Schauetikett in Schriftzeichen anzugeben sind, die mindestens gleich groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.“

Artikel 5

Änderung der DAC-Verordnung „Wachau“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Wachau (DAC-Verordnung „Wachau“), BGBl. II Nr. 200/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erster Satz lautet:

„Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wachau in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts-, Kabinetts- oder Prädikatswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:“

2. § 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Betriebe im Kremstal oder Traisental, welche einen Wein mit der Bezeichnung „Wachau DAC“ außerhalb des Weinbaugebiets Wachau herstellen wollen, haben bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Erntejahres unter Verwendung eines vom regionalen Weinkomitee Wachau bereitgestellten Formulars die Parzellennummer und KG-Nummer der Flächen, von denen ein Wein mit der Herkunftsbezeichnung „Wachau DAC“ hergestellt werden soll, sowie die Angabe der Betriebsnummer, unter der der Wein zur Prüfnummer eingereicht wird, an das Regionale Weinkomitee Wachau zu melden. Derart gemeldete Flächen können nur zur Gänze als Wachau DAC vorgesehen werden. Wenn eine Fläche trotz erfolgter Meldung für eine andere Herkunftsbezeichnung vorgesehen wird und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend geerntet und verarbeitet wird, so ist dies jedenfalls vor der Lese dem Regionalen Weinkomitee Wachau zu melden. Zusätzlich ist das Lesegut aus zugekauften Trauben einem Mostwäger an einem vereinbarten Vorführort innerhalb des Weinbaugebiets Wachau in loser Schüttung vorzuführen. Die Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 2009 ist bei der Einreichung zum Erhalt einer Prüfnummer vorzulegen.“

3. § 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig. Die Angabe von für Qualitätswein zulässigen Bezeichnungen gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie die Angabe „rosé“ sind zulässig.“

4. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. „(2)“ wird angefügt:

„(2) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023 gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 13. August 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Wachau in Verkehr gesetzt wird.“

Artikel 6

Änderung der DAC-Verordnung „Kremstal“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“), BGBl. II Nr. 273/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 15 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Jahrgang 2023 ist der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett bei Kremstal DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kremstal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.“

Artikel 7

Änderung der Sektbezeichnungsverordnung

Die Verordnung über die Herstellung und Bezeichnung von Österreichischem Sekt g.U. (Sektbezeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Begriffe „Klassik“ (auch in abgewandelter Schreibweise wie zB „Classic“), „Crémant“ und „Frizzante“ dürfen nicht angegeben werden.“

2. § 3 Z 5 lautet:

  1. „5. die Angabe einer Gemeinde ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;“

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Produkte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023 mit den Begriffen „Klassik“ (auch in abgewandelter Schreibweise wie zB „Classic“), „Crémant“ oder „Frizzante“ etikettiert sind sowie die diesbezüglichen Etiketten selbst dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet und verwendet werden.“

Artikel 8

Änderung der DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 7 wird der Begriff „Gelber Muskateller“ durch den Begriff „Muskateller“ ersetzt.

2. Im Anhang wird der Begriff „Gelber Muskateller“ jeweils durch den Begriff „Muskateller“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

In § 2 Z 7 wird der Begriff „Gelber Muskateller“ durch den Begriff „Muskateller“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

In § 2 Z 7 wird der Begriff „Gelber Muskateller“ durch den Begriff „Muskateller“ ersetzt.

Artikel 11

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg (DAC-Verordnung „Eisenberg“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:

§ 1. Die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf bilden das Weinbaugebiet Eisenberg.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.

§ 3. Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:

  1. 1. Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
  2. 2. Die Erfüllung der Anforderungen an „Eisenberg DAC“ sämtlicher Kategorien gemäß § 7 müssen im Rahmen der sensorischen Verkostung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.
  3. 3. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verwendet werden.
  4. 4. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die kleiner sind als die für die Angabe „Eisenberg“ verwendeten.
  5. 5. Die Angabe des Weinbaugebietes „Burgenland“ in Verbindung mit dem traditionellen Begriff „Qualitätswein“ ist verpflichtend. Die Angabe der Weinbauregion Weinland ist unzulässig.
  6. 6. Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Eisenberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen.
  7. 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4 g/l betragen.
  9. 9. Bei Eisenberg DAC dürfen sämtliche Verschlussarten außer Kronenkork verwendet werden.
  10. 10. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.

§ 4. „Eisenberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Eisenberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Eisenberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer und Fläche anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Eisenberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.

§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ wird der Verein Eisenberg DAC ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Verein Eisenberg DAC festzusetzen und hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren.

§ 6. Für Weine, die nicht als Eisenberg DAC vermarktet werden, ist die Verwendung des Eisenberg-Logos auf der Flasche untersagt.

§ 7. (1) „Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(2) „Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Eisenberg“, BGBl. II Nr. 57/2010, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2022. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2021 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(3) § 4 gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Eisenberg in Verkehr gesetzt wird.

Artikel 12

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Thermenregion (DAC-Verordnung „Thermenregion“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält, und
  2. 2. „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

§ 2. Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts- oder Prädikatswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:

  1. 1. Der Wein wird aus Trauben bereitet, die im Weinbaugebiet Thermenregion geerntet wurden.
  2. 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung Thermenregion DAC ist im Weinbaugebiet Thermenregion herzustellen und abzufüllen. Abweichend davon darf eine Herstellung oder Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Thermenregion gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den Weinbaugebieten Niederösterreich oder Wien erfolgt.
  3. 3. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion darf nur nach einmaliger Meldung an und Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Thermenregion erfolgen. Auf Bezug habenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Thermenregion ersichtlich sein.
  4. 4. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Thermenregion DAC“ verwendet werden.
  5. 5. Die Angabe des Erntejahres und der Rebsorte ist verpflichtend.
  6. 6. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Thermenregion“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens halb so groß und maximal gleich groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe von Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder eine für Qualitätswein zulässige Bezeichnungen gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 ist möglich. Die Schriftzeichen für diese Angaben dürfen maximal gleich groß sein wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Bei Ortsweinen gemäß § 4 sind jedoch die Prädikatsweinbezeichnungen „Auslese“, „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ zulässig.
  7. 7. Die Angabe von Großlagen ist zulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ ist nicht zulässig.
  8. 8. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, ausgenommen er wird am Ort der Verabreichung sofort genossen. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  9. 9. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Thermenregion ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen einzuheben. Die Höhe der Beiträge hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

§ 3. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.

(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.

(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.

(4) Der Wein darf keinen dominierenden Holzton aufweisen. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig

§ 4. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer im Anhang genannten Gemeinde oder ortsübergreifenden Weinbaugemeinde (Ortswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.

(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol.

(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.

(4) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

(5) Der Ausbau des Weins als „Auslese“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ist zulässig. In diesem Fall gelten die in Abs. 2 und 3 angeführten Anforderungen nicht und der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(6) Der Name der Gemeinde oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens so groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion DAC“ verwendeten.

§ 5. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, Chardonnay“, „Blauer Burgunder“, St. Laurent“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.

(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol.

(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weißwein der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechend und beträgt bei Rotwein höchstens 4 g/l.

(4) Für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried beträgt die Hektarhöchstmenge 6 000 kg Weintrauben oder 4 500 l Wein je Hektar.

(5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Es sind ausschließlich die im Anhang genannten Gemeinden und ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zulässig.

(6) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

§ 6. (1) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2023. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2022 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) § 2 Z 2 und 3 gelten für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion-DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 14. September 2022 (Beschluss des Regionalen Weinkomitees Thermenregion) eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Thermenregion in Verkehr gesetzt wird.

ANHANG

A) Die zulässigen ortsübergreifenden Weinbaugemeinden und zugehörige Produktionsbedingungen sind:

  1. 1. Perchtoldsdorf: Zur Produktion von Perchtoldsdorfer Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Perchtoldsdorf, Brunn/Gebirge, Maria Enzersdorf, Gießhübl.
  2. 2. Gumpoldskirchen: Zur Produktion von Gumpoldskirchner Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Mödling, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Pfaffstätten und Traiskirchen (ohne die Katatstralgemeinde Oeynhausen). Eine Anreicherung des Gumpoldskirchner Ortsweins sowie des Riedenweins, der aus den genannten Gemeinden gewonnen wurde, ist nicht zulässig.
  3. 3. Tattendorf: Zur Produktion von Tattendorfer Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Tattendorf, Traiskirchen-KG Oeynhausen, Trumau, Teesdorf, Oberwaltersdorf, Blumau, Günselsdorf, Schönau.
  4. 4. Wiener Neustadt: Zur Produktion von Wiener Neustädter Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Bad Fischau-Brunn, Eggendorf, Matzendorf-Hölles, Katzelsdorf, Lichtenwörth und Weikersdorf.
  5. 5. Bad Vöslau: Zur Produktion von Bad Vöslauer Ortswein sind Trauben von Rebflächen in folgenden Gemeinden zulässig: Kottingbrunn, Berndorf und Bad Vöslau.

B) Die zulässigen Gemeindebezeichnungen sind: Baden, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Münchendorf, Reisenberg, Pottendorf, Sollenau, Sooß und Wiener Neudorf.

Artikel 13

Änderung der Rebsortenverordnung 2018

Die Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (Rebsortenverordnung 2018), BGBl. II Nr. 184/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird nach dem Begriff „Muskat-Ottonel“ der Klammerbegriff „(Muscato)“ eingefügt.

2. § 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Weißweinrebsorten: Bronner, Cabernet blanc, Donauriesling, Donauveltliner, Johanniter und Orangetraube; Solaris jedoch ausschließlich für Weine, die aus in der Weinbauregion Bergland geernteten Trauben hergestellt werden;“

Artikel 14

Änderung der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 304/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Anträge gemäß § 26 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 sind über die Website „www.eama.at “ unter Verwendung der im Weinbaukataster vorgesehenen Online-Formulare einzureichen.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so hat der Antragsteller die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Auspflanzung einzuholen. Der Antrag ist auch ohne Zustimmung wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“

Artikel 15

Änderung der Weinbezeichnungsverordnung

Die Verordnung über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung - WeinBVO), BGBl. II Nr. 111/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 7 entfällt.

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bezeichnungen „Qualitätswein“ oder „Landwein“ dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Erste Lage, Große Lage

§ 1a. (1) Die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.

(2) Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Abs. 1 gelten zudem folgende Anforderungen:

  1. 1. die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß § 10 Abs. 7 des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,
  2. 2. die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Abs. 3 klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,
  3. 3. die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in § 23 des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,
  4. 4. die Trauben wurden in Handlese geerntet und
  5. 5. die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.

(3) Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:

  1. 1. Darstellung der historischen Bedeutung der Riede;
  2. 2. Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;
  3. 3. Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;
  4. 4. Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;
  5. 5. Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.

(4) Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ in Verkehr gebracht werden, beschließen.

(5) Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.

(6) Der Begriff „Große Lage“ darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als „Erste Lage“ klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung „Erste Lage“ in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 Bedingungen für die Bezeichnung „Große Lage“ festgelegt wurden.

(7) Die Bezeichnung einer gemäß Abs. 3 klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.“

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Angaben „Nachhaltig Austria“ und „Sustainable Austria“ einschließlich des zugehörigen Zeichens sind Abfüllern vorbehalten, welche Weine von Erzeugern abfüllen, die gemäß dem Online-Tool „nachhaltigaustria.at“ geprüft und anerkannt sind.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Angabe der Rebsorten am Etikett

§ 6a. (1) Bei der Angabe von Rebsorten (Keltertraubensorten) gemäß Art. 120 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, in Verbindung mit Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkung der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr. L 9 vom 11.1.2019 S. 2, am Etikett muss der Name der Rebsorte oder dessen Synonym den Vorgaben der Rebsortenverordnung 2018, BGBl. II Nr.184/2018 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(2) Die Angabe der Rebsorte hat in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße zu erfolgen, insbesondere wenn der Name der Rebsorte aus mehr als einem Wort besteht. Dies gilt auch für die Angabe mehrerer Rebsorten am Etikett. Das Hervorheben einzelner Rebsorten oder Wortbestandteile ist nicht zulässig.

(3) Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche geeignet sind, die unzulässige Angabe einer Rebsorte vorzutäuschen oder den Verbraucher hinsichtlich der für die Weinherstellung verwendeten Sorten irrezuführen, dürfen nicht verwendet werden. Bei allen anderen Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche den Namen einer Rebsorte oder Wortbestandteile des Namens einer Rebsorte enthalten, muss im unmittelbaren Sichtbereich die tatsächliche Rebsorte in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die der Marke oder Phantasiebezeichnung, angeführt sein.

(4) Eine Kombination von Rebsortennamen mit denselben Wortbestandteilen zur verkürzten Angabe auf dem Etikett (zB „Weißer und Grauer Burgunder“, „Burgundercuvée“, etc.) ist nur zulässig, wenn im unmittelbaren Sichtbereich der verkürzten Angabe die tatsächliche(n) Rebsorte(n) in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die in der verkürzten Angabe verwendeten, angeführt sind.

(5) Die alleinige Angabe von Sortenkürzeln ohne Angabe des vollständigen Namens der Rebsorte im unmittelbaren Sichtbereich der Sortenkürzel ist nicht zulässig.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Weine ab dem Jahrgang 2023. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit BGBl. II Nr. 191/2023 gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.“

Totschnig

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