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BGBl II 359/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

359. Verordnung: Änderung der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

359. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert wird

Aufgrund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird verordnet:

Die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung - SiEi-MV, BGBl. II Nr. 391/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel

§ 1a. (1) Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.

(2) Ansätze zur Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel nach der Behandlung von Rückflüssen sind für die Zwecke dieser Verordnung:

  1. 1. Ansatz A und
  2. 2. Ansatz B.

(3) Beim Ansatz A sind

  1. 1. eingehende Rückflüsse sonstigen verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel niedriger sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, bis die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich den ausstehenden Verbindlichkeiten sind,
  2. 2. eingehende Rückflüsse qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich oder größer sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, und
  3. 3. zu jedem anderen Zeitpunkt sonstige verfügbare Finanzmittel, die über die ausstehenden Verbindlichkeiten hinausgehen, den qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln neu zuzuweisen.

(4) Beim Ansatz B sind

  1. 1. die bei der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung verwendete Kreditrate, das ist das Verhältnis der Gesamtverbindlichkeit, die die Sicherungseinrichtung für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingegangen ist, geteilt durch den Gesamtbetrag der für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingesetzten Mittel,
  2. 2. der Gesamtbetrag der aus der betreffenden Insolvenz seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung erhaltenen Rückflüsse und
  3. 3. der Gesamtbetrag der Rückzahlungen aufgrund der entsprechenden Verbindlichkeit seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung

    zu erfassen. Die „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ hinsichtlich dieser Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung sind zu bestimmen, indem die Gesamtzahl der Rückflüsse gemäß Z 2 mit der aktuellsten Kreditrate gemäß Z 1 multipliziert wird und dann der Gesamtbetrag der Rückzahlungen gemäß Z 3 abgezogen wird. Ist das Ergebnis negativ, sind sie mit Null anzunehmen. Anschließend sind die sonstigen verfügbaren Finanzmittel der Sicherungseinrichtung in einer Höhe festzustellen, die der Summe der „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ für jede Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung entspricht.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1a samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.“

3. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Ettl Müller

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