180. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Laut Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 79 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2024) für einen weiteren Zeitabschnitt von fünf Jahren erneuert:
- Frankreich1 am 27. Juni 2024 mit Wirkung ab 1. November 2024;
- Schweden1 am 9. Juli 2024 mit Wirkung ab 1. November 2024.
Weiters hat Monaco am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 22 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte1 zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.
Edtstadler
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