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BGBl II 272/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

272. Verordnung: Änderung der Gas-Monitoring-Verordnung 2017

272. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Monitoring-Verordnung 2017 geändert wird

Aufgrund § 131 Abs. 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Gas-Monitoring-Verordnung 2017 (GMO-VO 2017), BGBl. II Nr. 418/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgende Z 27a eingefügt:

  1. „27a. „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von gasförmigen Energiemengen ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;“

2. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 7. (1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.

(2) Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:

  1. 1. die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
  2. 2. der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
  3. 3. die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
  4. 4. den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.“

3. § 8 lautet samt Überschrift:

„Monatswerte

§ 8. Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,
  2. 2. die Anzahl der Versorgerwechsel, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern, für letztere jeweils getrennt nach Zu- und Abgängen und Verbraucherkategorien;
  3. 3. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) getrennt nach Verbraucherkategorien;
  4. 4. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  5. 5. die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Versorgern;
  6. 6. die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netzzugangsvertrages, getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Versorgern;
  7. 7. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  8. 8. die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.“

4. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. die Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
  2. 2. die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;“

5. § 10 Abs. 1 Z 8 entfällt. Z 9 erhält die Ziffernbezeichnung „8.“.

6. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember, 24 Uhr, ist von den Verteilernetzbetreibern die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien zu melden.“

7. § 12 bzw. § 13 samt Überschrift lauten:

§ 12. Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:

  1. 1. der Speicherinhalt;
  2. 2. das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen;
  3. 3. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen;
  4. 4. die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität;
  5. 5. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
  6. 6. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität.

Monatswerte

§ 13. (1) Von Speicherunternehmen sind für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, im Monatsraster, beginnend mit dem jeweiligen Folgemonat bis einschließlich 31. Dezember 2031, jedenfalls aber bis zum letzten Kalendermonat des dem aktuellen Jahr folgenden fünften Kalenderjahrs, das frei verfügbare und gebuchte Arbeitsgasvolumen sowie die frei verfügbare und gebuchte Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden.

(2) Speicherunternehmen haben nach jeder Auktion, ausgenommen Day-Ahead Auktionen, jeweils differenziert nach Kontrahierungszeitraum, die angebotene sowie die vermarktete Kapazität für gebündelte Produkte in der entsprechenden Qualität, sowie für ungebündelte Produkte zu melden. Für gebündelte Produkte sind weiters der interne Mindestpreis sowie die Preisspanne aller Gebote und die Preisspanne der Gebote mit Zuschlag zu melden.

(3) Speicherunternehmen haben monatlich für bilaterale Kapazitätsvergaben zu melden:

  1. 1. die Anzahl der konkreten Kapazitätsanfragen, nach Laufzeit und Anfrageart;
  2. 2. die nachgefragten Kapazitäten und Produkte auf fester und unterbrechbarer Basis im Berichtsmonat;
  3. 3. die vermarkteten Kapazitäten auf fester und unterbrechbarer Basis aus konkreten Kapazitätsanfragen im Berichtsmonat und in den Vormonaten.

    Die Speicherunternehmen haben dabei die von der E-Control zur Verfügung gestellten Musterformulare zu verwenden.“

8. Vor § 15 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Monatswerte

§ 14a. (1) Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:

  1. 1. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
  2. 2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011;
  3. 3. die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
  4. 4. die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
  5. 5. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.

(2) Die Versorger mit weniger als 5.000 Zählpunkten im letzten Kalenderjahr haben abweichend von Abs. 1 die Möglichkeit, Monatswerte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.“

9. § 16 Abs. 1 Z 5 und Z 9 entfallen. Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „5“. In Z 7 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

10. § 16 Abs. 2 Z 3 entfällt. In Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

11. § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß § 13 Abs. 2 spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.“

12. § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Z 27a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 10 Abs. 1 und 2, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a sowie § 16 Abs. 1 und 2, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 272/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft. § 13 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 4, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 272/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Dezember 2023 in Kraft.“

Urbantschitsch Haber

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