273. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die BuLVwG-Eingabengebührverordnung geändert wird
Aufgrund von § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung samt Kurztitel und Abkürzung wird durch folgenden Titel samt Kurztitel und Abkürzung ersetzt:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV)“
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes“ wird durch die Wortfolge „die Verwaltungsgerichte“ ersetzt.
b) Der Klammerausdruck „(Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge)“ entfällt ersatzlos.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „und Wiederaufnahmeanträge“ wird durch einen Beistrich samt Wortfolge „, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben“ ersetzt.
b) Nach der Wortfolge „für Vorlageanträge“ wird die Wortfolge „und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ eingefügt.
4. In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“
Brunner
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