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BGBl II 418/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

418. Verordnung: Gas-Monitoring-Verordnung 2017 - GMO-VO 2017

418. Verordnung des Vorstands der E-Control über die nähere Regelung der Datenerhebung zur Wahrnehmung der in § 131 Abs. 1 GWG 2011 genannten Überwachungsaufgaben (Gas-Monitoring-Verordnung 2017 - GMO-VO 2017)

Aufgrund § 131 Abs. 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2015, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand des Gas-Monitoring

§ 1. Zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft gemäß § 131 Abs. 1 GWG 2011 sind von der E-Control die erforderlichen Daten und Informationen zu erheben und zu analysieren.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
  2. 2. „Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
  3. 3. „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
  4. 4. „Arbeitsgasvolumen“ jener Teil des Speichervolumens, das von Speicherunternehmen vermarktet wird;
  5. 5. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
  6. 6. „bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabgabe und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
  7. 7. „biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
  8. 8. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
  9. 9. „Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
  10. 10. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  11. 11. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  12. 12. „Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
  13. 13. „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
  14. 14. „Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
  15. 15. „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
  16. 16. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  17. 17. „Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
  18. 18. „Importpunkt“ jenen Punkt, über den Gas in das Marktgebiet importiert werden kann. Darunter fallen Grenzkopplungspunkte in Fernleitungs- und Verteilernetz, der virtuelle Handelspunkt NCG als Übergabepunkt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg sowie grenzüberschreitende Speicheranlagen im Sinne des § 4 Abs. 9 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013, BGBl. I Nr. 309/2012.
  19. 19. „Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
  20. 20. „Marktgebietssaldo“ der aggregierte Saldo aller nominierten Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet im Stundenraster;
  21. 21. „Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist, entnommen oder weitergeleitet wurde;
  22. 22. „Netzübergabemenge“ Energiemengen, die an Netzkopplungspunkten zwischen Verteilernetzbetreibern ausgetauscht werden;
  23. 23. „Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;
  24. 24. „Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
  25. 25. „öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
  26. 26. „physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
  27. 27. „Polstergas“ jenen Teil der in der Speicheranlage enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient;
  28. 28. „Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
  29. 29. „Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt in einer Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  30. 30. „Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in eine Speicheranlage eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  31. 31. „ungeplante Versorgungsunterbrechung“ jede nicht beabsichtigt auftretende Unterbrechung der Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas;
  32. 32. „Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger;
  33. 33. „Verteilergebietsdelta“ die Abweichung zwischen Aufbringung und Verbrauch im Verteilergebiet im Stundenraster.

(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
  2. 2. “Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h haben, sind jeweils getrennt anzugeben. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.

(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

2. Teil

Erhebungen

1. Hauptstück

Marktgebietsmanager

Stundenwerte

§ 3. (1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte zu melden:

  1. 1. Für alle Ein- und Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze jeweils je Ein- und Ausspeisepunkt:
    1. a) die maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
    2. b) die gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
    3. c) die gesamte initial nominierte Kapazität und die nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten Mengen,
    4. d) die Lastflüsse,
    5. e) die geplanten und tatsächlichen Unterbrechungen der unterbrechbaren Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
    6. f) die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen der festen Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
    7. g) den gemessenen Brennwert und den Wobbe-Index.
  2. 2. den Netzpuffer (Linepack);
  3. 3. das Marktgebietssaldo.

(2) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager für jeden Gastag zu melden:

  1. 1. die Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) unter Angabe der Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager kauft oder verkauft, jeweils je Bilanzierungsperiode und getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Bilanzgruppen;
  2. 2. die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, jeweils getrennt nach Bezug und Lieferung.

Monatswerte

§ 4. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.

(2) Jeweils zum Erhebungsstichtag Monatsletzter ist vom Marktgebietsmanager eine aktuelle Liste der Bilanzgruppenmitglieder je Bilanzgruppe zu melden.

2. Hauptstück

Verteilergebietsmanager

Stunden- und Monatswerte

§ 5. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:

  1. 1. jeweils für jeden Grenzkopplungspunkt auf Verteilernetzebene:
    1. a) die maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
    2. b) die gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
    3. c) die gesamte initial nominierte Kapazität und die gesamte nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten, nicht saldierten Mengen,
    4. d) die tatsächlich gemessenen Lastflüsse;
  2. 2. der Netzpuffer (Linepack);
  3. 3. das Verteilergebietsdelta.

(2) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt im Verteilergebiet jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.

3. Hauptstück

Bilanzgruppenkoordinatoren

Stunden- und Tageswerte

§ 6. (1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Bilanzgruppenkoordinator je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:

  1. 1. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung jeweils getrennt für den Virtuellen Handelspunkt und die Merit Order List;
  2. 2. der Clearingpreis in Eurocent/kWh.

    Die Angaben zu Z 1 und Z 2 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.

(2) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:

  1. 1. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) gegliedert nach standardisierten Produkten unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
  2. 2. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List jeweils je Ausgleichsenergieanbieter:
    1. a) die Ausgleichsenergie-Angebote unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh,
    2. b) die Abrufmengen unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
  3. 3. die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
  4. 4. die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
  5. 5. die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
  6. 6. die Abgabe an Endverbraucher sowie an besondere Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 (Netzverlustbilanzgruppen) jeweils getrennt nach Bilanzgruppen;
  7. 7. die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.

    Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.

4. Hauptstück

Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen

Tageswerte

§ 7. (1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu melden:

  1. 1. die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten;
  2. 2. die Anzahl der Erdgashändler, die am Virtuellen Handelspunkt Nominierungen übermittelt haben.

(2) Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:

  1. 1. die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
  2. 2. der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten in Eurocent/kWh;
  3. 3. die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
  4. 4. den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten in Eurocent/kWh.

(3) Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu melden.

5. Hauptstück

Verteilernetzbetreiber

Monatswerte

§ 8. Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,
  2. 2. die Anzahl der Versorgerwechsel, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern, für letztere jeweils getrennt nach Zu- und Abgängen;
  3. 3. die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, getrennt für Aussetzung der Vertragsabwicklung und für Vertragsauflösung, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung von Zählpunkten, jeweils getrennt nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
  4. 4. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien.

Halbjahreswerte

§ 9. Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember haben die Netzbetreiber die mengengewichteten durchschnittlichen Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.

Jahreswerte

§ 10. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. die Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
  2. 2. die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der eingeleiteten und durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
  3. 3. die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Versorgerwechsel einerseits unterschieden nach Gründen der Ablehnung, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und andererseits nach Versorgern. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
    1. a) aufrechte vertragliche Bindung,
    2. b) mangelhafter Antrag,
    3. c) sonstige;
  4. 4. die Anzahl der Neuanschlüsse und die gesamte Bearbeitungsdauer in Tagen, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
  5. 5. die Anzahl der Rechnungen nach Vollziehung des Versorgerwechsels und Rechnungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
  6. 6. die Anzahl der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Endverbraucher ausgesandt wurden sowie die Anzahl der Rechnungen, die später als drei Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Versorger ausgesandt wurden, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
  7. 7. die Anzahl der an Kundenanlagen durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste und die gesamte hiefür benötigte Bearbeitungsdauer in Stunden getrennt nach Verbraucherkategorien;
  8. 8. die Anzahl sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen jeweils der Kundenbeschwerden und -anfragen je Verbraucherkategorie und Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen. Der Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen ist jeweils zu gliedern in:
    1. a) verrechnungsrelevante,
    2. b) technische,
    3. c) sonstige;
  9. 9. die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen nach Verbraucherkategorien.

(2) Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
  2. 2. die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien;
  3. 3. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

6. Hauptstück

Fernleitungsnetzbetreiber

Monatswerte

§ 11. Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde zu melden.

7. Hauptstück

Speicherunternehmen

Tageswerte

§ 12. Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:

  1. 1. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
  2. 2. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität;
  3. 3. der Speicherinhalt;
  4. 4. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen.

Jahreswerte

§ 13. Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 1. Jänner des Folgejahres 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen sowie die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden. Unterjährige Änderungen sind unverzüglich unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

8. Hauptstück

Erdgashändler

Monatswerte

§ 14. Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Erdgashändlern, die Erdgas importieren, zu melden:

  1. 1. der mengengewichtete durchschnittliche Importpreis in Eurocent/kWh ohne Steuern und Abgaben je Importpunkt;
  2. 2. die allokierten, nicht saldierten Importe je Importpunkt;
  3. 3. die allokierten, nicht saldierten Importe, die durch das jeweilige österreichische Marktgebiet durchgeleitet werden, je Importpunkt;
  4. 4. der mengengewichtete durchschnittliche Einkaufspreis in Eurocent/kWh aus inländischer Produktion je Produzent;
  5. 5. die Einkaufsmenge aus inländischer Produktion je Produzent.

9. Hauptstück

Versorger

Halbjahreswerte

§ 15. Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember sind von den Versorgern die mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden. Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.

Jahreswerte

§ 16. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Versorgern zu melden:

  1. 1. die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
  2. 2. die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bilanzgruppen;
  3. 3. die Abgabe an neu versorgte und die Abgabe an nicht mehr versorgte Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Abgabemengen aufgrund von Versorgerwechseln sind jeweils getrennt anzugeben;
  4. 4. die Anzahl der Zugänge und Abgänge jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben;
  5. 5. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien und Netzgebieten;
  6. 6. die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getrennt nach Verbraucherkategorien;
  7. 7. die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  8. 8. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  9. 9. die Anzahl und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen jeweils von Kundenbeschwerden und -anfragen je Verbraucherkategorie und Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen. Der Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen ist jeweils zu gliedern in:
    1. a) verrechnungsrelevante,
    2. b) technische,
    3. c) sonstige.

(2) Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr ist von den Versorgern zu melden:

  1. 1. die Anzahl der versorgten Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
  2. 2. die Anzahl der versorgten Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  3. 3. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

3. Teil

Durchführung der Erhebungen

Durchführung der Erhebungen

§ 17. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

  1. 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
  2. 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager und der Verteilergebietsmanager;
  3. 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.

(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager oder die Erdgasbörsen im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen unter Einhaltung insbesondere der für Zwecke dieser Verordnung notwendigen Qualität und Meldetermine veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

Meldepflicht

§ 18. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, die Erdgasbörsen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Erdgashändler, der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen, die Versorger und der Verteilergebietsmanager.

(3) Daten, die Endverbraucher betreffen - das sind insbesondere die Mengen des Erdgasbezugs, die Zuordnung von Endverbrauchern zu den Verbraucherkategorien und den Größenklassen des Bezugs - sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke dieser Verordnung der E-Control sowie insbesondere den Versorgern zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.

(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Meldetermine

§ 19. (1) Die Daten gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß § 10, § 13 und § 16 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gas Monitoring-Verordnung, GMO-VO, BGBl. II Nr. 63/2013, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.

Urbantschitsch Eigenbauer

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