260. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) geändert wird
Auf Grund des § 17 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2023, wird verordnet:
Die WiEReG-NutzungsentgelteV, BGBl. II Nr. 77/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 5 ersetzt:
- „1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG 4,00 Euro;
- 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 5,00 Euro;
- 3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 10,00 Euro;
- 4. bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG 4,00 Euro;
- 5. bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden 5,00 Euro.“
2. In § 2 Abs. 2 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Z 1 bis 6 ersetzt:
- „1. 15 Abfragen 75 Euro;
- 2. 50 Abfragen 220 Euro;
- 3. 250 Abfragen 1050 Euro;
- 4. 750 Abfragen 3 000 Euro;
- 5. 2 500 Abfragen 9 500 Euro;
- 6. 7 500 Abfragen 27 000 Euro.“
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
Brunner
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