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BGBl II 260/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

260. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

260. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) geändert wird

Auf Grund des § 17 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2023, wird verordnet:

Die WiEReG-NutzungsentgelteV, BGBl. II Nr. 77/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 5 ersetzt:

  1. „1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG 4,00 Euro;
  2. 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 5,00 Euro;
  3. 3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 10,00 Euro;
  4. 4. bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG 4,00 Euro;
  5. 5. bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden 5,00 Euro.“

2. In § 2 Abs. 2 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Z 1 bis 6 ersetzt:

  1. „1. 15 Abfragen 75 Euro;
  2. 2. 50 Abfragen 220 Euro;
  3. 3. 250 Abfragen 1050 Euro;
  4. 4. 750 Abfragen 3 000 Euro;
  5. 5. 2 500 Abfragen 9 500 Euro;
  6. 6. 7 500 Abfragen 27 000 Euro.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

Brunner

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