vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 315 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Autonome Geschäftsordnung

§ 315.

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 314 Abs. 3;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232934

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)