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BGBl II 70/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22

70. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 entfällt Z 1, wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10. unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) In allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen haben alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen und einen Nachweis gemäß § 4 zu erbringen.“

3. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 und Z 5 erbringen, haben eine FFP-2 Maske nur zu tragen, wenn sie sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, insbesondere Verkehrsflächen, aufhalten.“

4. In § 5 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.

(1b) Schülerinnen und Schüler haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume

  1. 1. bis einschließlich der 8. Schulstufe einen MNS,
  2. 2. ab der 9. Schulstufe eine FFP2-Maske,

    zu tragen.“

5. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.“

6. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

7. § 6 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts“

8. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.

(4) Es ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der mehrtägigen Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.“

9. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 10 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.“

10. In § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „und der Empfehlungen der Corona Kommission“.

11. In § 9 Abs. 1 lautet der Schlussteil:

„Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 ist entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 zu erbringen und die Hygienebestimmungen sind einzuhalten.“

12. In § 9 Abs. 2 entfällt nach der Wendung „gemäß § 5“ die Wendung „sowie der jeweiligen Risikostufe“ und nach dem Wort „Hygienebestimmung“ die Wendung „der jeweiligen Risikostufe“.

13. In § 10 Abs. 2 lautet der Schlussteil:

„kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.“

14. Die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Teils entfallen.

15. Die Bezeichnung und die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Teils entfallen.

16. §§ 13 bis 16 samt Überschriften entfallen.

17. Die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teils entfallen.

18. §§ 18 bis 30 samt Überschriften und die Bezeichnung und die Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Teils entfallen.

19. § 33 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.

(2) Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.

(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume eine FFP-2 Maske zu tragen.“

20. § 35 und § 35a jeweils samt Überschrift entfallen.

21. In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „§ 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 1a,“ ersetzt.

22. Dem § 37 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2022 treten wie folgt in und außer Kraft:

  1. 1. § 3 Z 9 und Z 10, § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 5 Abs. 1a, 1b, 5, und 7, § 6 Abs. 2 Z 5, Abs. 3 und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und § 36 Abs. 3 treten mit 27. Februar in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft,
  2. 2. Der Entfall der Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 1., 2. und 3. Abschnittes des 2. Teils, § 3 Z 1, die §§ 13 bis 16, die §§ 18 bis 30, § 35 und § 35a jeweils samt Überschriften treten mit 27. Februar 2022 in Kraft,
  3. 3. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 tritt mit 5. März 2022 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“

Polaschek

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