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BGBl II 50/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Verordnung: FinStab Novelle 2022

50. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken - Meldeverordnung FinStab 2018 der Oesterreichischen Nationalbank geändert wird (FinStab Novelle 2022)

Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:

Die Meldeverordnung FinStab 2018, BGBl. II Nr. 183/2018 zuletzt geändert durch die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank BGBl. II Nr. 447/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. 144 vom 01.06.2016 S. 44 - im Folgenden „AnaCredit-Verordnung“ -“ durch die Wortfolge „AnaCredit-Verordnung“ ersetzt.

2. § 4 letzter Absatz lautet:

„Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.“

3. § 5 letzter Absatz lautet:

„Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 CRR zu umfassen. Meldepflichtige können bis einschließlich zum Meldestichtag 30.09.2022 den Konsolidierungskreis auf all jene Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 16 CRR einschränken, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder die Mutterunternehmen solcher Kreditinstitute sind. Für den Zweck des vorhergehenden Satzes gelten Mutterunternehmen von Mutterunternehmen ebenfalls als Mutterunternehmen des ursprünglichen Tochterunternehmens. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.“

4. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Institute, welche IFRS nach Maßgabe der IAS-Verordnung anwenden, melden die in Anhang II Tabelle 3 der „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.“

5. In Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 2, 3 und 11“ durch die Wortfolge „Art. 2, 3 und 12“ ersetzt.

6. Nach § 13 wird der folgende §13a samt Überschrift eingefügt:

㤠13a Sonstige Bestimmungen

Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.“

7. § 14 wird durch folgenden § 14 samt Überschrift ersetzt:

㤠14 Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des EBA Meldewesen-ITS verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der CRR verwiesen wird, bezieht sich dies auf Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen der IAS-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 6. soweit auf Bestimmungen der EZB-FINREP-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der jeweils geltenden Fassung.“

8. Nach § 14 wird der folgende § 15 samt Überschrift angefügt:

㤠15 Inkrafttreten

Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Abschnitt 1 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2019, die Abschnitte 2 bis 4 sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden.

Die Meldeverordnung FinStab 1/2015, BGBl. II Nr. 256/2015, tritt mit Ablauf des 30. März 2019 außer Kraft.

Abschnitt 1 der Meldeverordnung FinStab 1/2015 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2018 und die Abschnitte 2 bis 4 der Meldeverordnung FinStab 1/2015 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden.

§ 5, § 11 Abs. 2 und § 12 sowie die Beilagen A1a, A1b, A2, A3, B1a, B1b, B1c, B2a, B2b, B2c, C1, C2, C3 und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 6 tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

§ 1, § 4, § 5, § 9, § 13a bis § 15 sowie sämtliche Beilagen in der Fassung Verordnung BGBl. II Nr. 50/2022 treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Davon abweichend treten die Ausprägungen zu dem Attribut „Bilanzposition“ mit 31.12.2022 in Kraft.“

Haber Steiner

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