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BGBl II 256/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken - Meldeverordnung FinStab 1/2015

256. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken - Meldeverordnung FinStab 1/2015

Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:

Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen für die im Konzernabschluss dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Beilage A2 im laufenden Jahr nicht zu erstatten, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des unkonsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei in diesem Falle das Betriebsergebnis des Konzernabschlusses auf Basis IFRS heranzuziehen ist. Wird die Meldegrenze überschritten, so hat die Meldung der Beilage A2 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen über die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, - im Folgenden „CRR“ - auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind, entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden.

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken entsprechend der Beilage B1 zu gliedern sowie die in Beilage E1 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG ausgenommen, sofern sie nach § 5 (Länderrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der unkonsolidierten Meldung des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 191 vom 28. Juni 2014, - im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ - auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen entsprechend der Beilage B2 zu gliedern sowie die in Beilage E2 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.

In die Konsolidierung mit einzubeziehen sind Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 16 CRR, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. In die Konsolidierung nicht einzubeziehen sind der Kreditinstitutsgruppe gem. § 30 BWG übergeordnete (gemischte) Finanzholdinggesellschaften bzw. (gemischte) Mutter-Finanzholdinggesellschaften.

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind, entsprechend der Beilage B3 zu gliedern sowie die in Beilage E3 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut entsprechend der Beilage C1 zu gliedern sowie die in Beilage E4 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich der im geprüften Konzernabschluss vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR, Meldungen gemäß § 9 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.

  1. (1) Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. L 243 vom 11. September 2002, anwenden, melden die in Anhang II, Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2015/53 4 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. L 86 vom 31. März 2015, aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 9 des EBA Meldewesen-ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 9 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.
  2. (2) Institute, welche zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/53 4 der Europäischen Zentralbank verpflichtet sind, melden die in Anhang II, Tabelle 4 der Verordnung (EU) 2015/53 4 aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang IV des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS.
  3. (3) Die Meldepflicht aus den Absätzen 1 und 2 entfällt insofern, als und solange eine idente Meldeanforderung bereits durch die Verordnung (EU) 2015/53 4 der Europäischen Zentralbank erlassen wurde.

In einem Kreditinstitute-Verbund hat die Zentralorganisation, unbeschadet der Meldepflichten der angeschlossenen Institute auf Einzelbasis sowie der Meldepflichten des übergeordneten Kreditinstitutes gemäß § 30 Abs. 5 BWG auf konsolidierter Basis, den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund auf konsolidierter Basis nachzukommen.

Die Meldestichtage für die Meldungen nach dieser Verordnung sind:

Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

Die Meldungen entsprechend den Beilagen A1, B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, B2 und B3 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

Die Meldungen gemäß § 9 sind zu den im Art. 3 des EBA Meldewesen-ITS festgelegten Übermittlungsfristen zu erstatten.

  1. (1) Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. (2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. (3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abschnitt 1 Kreditrisiko ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Abschnitt 2 Länderrisiko und Abschnitt 3 Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. September 2016 anzuwenden.

§ 9 Abs. 1 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

§ 9 Abs. 2 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Die Meldungen zu Kreditrisikoinformationen (Anlagen A1 und A2) gemäß der Meldeverordnung FinStab 1/2014 der Oesterreichischen Nationalbank - kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 23. Mai 2014 - sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 zu erstatten.

Die Meldungen zu Länderrisikoinformationen (Anlagen B1 und B2) gemäß der Meldeverordnung FinStab 1/2014 der Oesterreichischen Nationalbank sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 zu erstatten.

Die Meldeverordnung FinStab 1/2014 tritt mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft.

Abschnitt 1: Kreditrisiko

§ 1 Kreditrisiko unkonsolidiert

§ 2 Kreditrisiko konsolidiert

§ 3 Kreditrisiko Auslandstochterbanken

Abschnitt 2: Länderrisiko

§ 4 Länderrisiko unkonsolidiert

§ 5 Länderrisiko konsolidiert

§ 6 Länderrisiko Auslandstochterbanken

Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite

§ 7 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Abschnitt 4: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken

§ 8 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 9 Meldungen

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

§ 10 KI-Verbund

§ 11 Meldestichtage

§ 12 Meldefristen

§ 13 Meldetechnische Bestimmungen

§ 14 Inkrafttreten

Nowotny Ittner

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