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BGBl II 274/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

274. Verordnung: G-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022

274. Verordnung des Vorstands der E-Control mit der die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 geändert wird (G-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022)

Aufgrund § 27 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2022, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet:

Die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „um mehr als 30 %“ die Wortfolge „gegenüber der letztgültigen Nominierung“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 11 wird das Wort „biogene“ durch das Wort „erneuerbare“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 25 wird das Wort „dient“ durch die Wortfolge „erforderlich ist“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 29 wird das Wort „Speicherentnahme“ durch das Wort „Ausspeicherung“ ersetzt.

5. Nach § 1 Abs. 1 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:

  1. „32a. „technisches Speichergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der weder als Polstergas, noch zur regulären Speichernutzung, sondern bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zusätzlich verwendet wird;“

6. § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. von den Netzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten;
  2. 3. von den Netzbetreibern die Abgabe an leistungsgemessene Kunden, je Kalenderwoche nach Größenklassen, sowie, sobald möglich, unterschieden nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag.“

7. In § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. von den Speicherkunden der verfügbare Speicherinhalt je Speicherunternehmen, jeweils getrennt nach den Mengen
    1. a) für die österreichische Endverbraucherversorgung,
    2. b) für die geschützten Kunden in Österreich,
    3. c) gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen).“

8. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Monatswerte

§ 3a. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden und andere geschützte Kunden, zu melden.“

9. In § 4 Z 2 wird nach dem Wort „Polstergas“ die Wortfolge „und technische Speichergas“ eingefügt.

10. In § 8 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „maximale Vertragswerte“ die Wortfolge „minimale und“ eingefügt.

11. § 14 lautet samt Überschrift:

„Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall

§ 14. Wenn die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % gegenüber der initialen Nominierung beträgt (Engpassfall), die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vorliegen (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control erweiterte Datenmeldungen anordnen. Dies umfasst insbesondere:

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 jeweils innerhalb der nächsten Stunde;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 5 Abs. 1 für einen längeren Vorschauhorizont;
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 4, § 7, § 9 sowie § 10 Abs. 2 jeweils aktuell;
  4. 4. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, jeweils am Mittwoch der folgenden Kalenderwoche.“

12. § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der G-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022 treten am 1. August 2022 in Kraft. Die durch die G-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der G-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022 liegen.“

Urbantschitsch Haber

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