416. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017, G-EnLD-VO 2017)
Aufgrund § 27 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
1. Teil
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
- 2. „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
- 3. „Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
- 4. „biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
- 5. „Einschränkung von vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 %;
- 6. „Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
- 7. „erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Unterschreitung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als 30 %;
- 8. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
- 9. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
- 10. „Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
- 11. „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
- 12. „Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
- 13. „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
- 14. „Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2015, mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde;
- 15. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
- 16. „Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
- 17. „Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
- 18. „Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
- 19. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
- 20. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
- 21. „Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
- 22. „maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
- 23. „Messwert“ einen Wert der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;
- 24. „Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
- 25. „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs dient;
- 26. „Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
- 27. „Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
- 28. „Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
- 29. „Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Speicherentnahme);
- 30. „Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt im Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 31. „Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 32. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das/die ein Endverbraucher gasförmige Energieträger bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
- 33. „verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können;
- 34. „zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Stundenraten, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.
(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
- 2. „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu erfassen. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen.
2. Teil
Aktuelle und historische Daten
Stundenwerte
§ 2. (1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr sind für den vorangegangen Gastag als stündliche Energiemengen zu melden:
- 1. vom Verteilergebietsmanager:
- a) die Gasflüsse an den Übergabepunkten zwischen den Fernleitungen und dem Verteilergebiet je Übergabepunkt,
- b) die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
- c) die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
- d) die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
- 2. von den Netzbetreibern die Importe und Exporte jeweils je Grenzkopplungspunkt;
- 3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
- 4. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher sind, jeweils je Speicher.
(2) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen zu melden:
- 1. von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
- a) die Abgabe an Endverbraucher,
- b) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
- 2. von den Netzbetreibern die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten.
(3) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
Tageswerte
§ 3. (1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr ist von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags der Speicherinhalt zu melden.
Änderungen des Speichervolumens sind jeweils getrennt nach Speichern unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:
- 1. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
- 2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt je Speicherkunde;
- 3. von den Speicherkunden der für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Speicherinhalt je Speicherunternehmen.
Jahreswerte
§ 4. Jeweils spätestens bis zum 15. Februar des der Erhebungsperiode folgenden Jahres sind für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres zu melden:
- 1. von den Netzbetreibern:
- a) die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
- b) die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
- 2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher das Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität sowie das vorhandene Polstergas jeweils getrennt je Speicher. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben;
- 3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Produktionskapazität. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
3. Teil
Vorschaudaten
Vier-Wochen-Vorschauen
§ 5. (1) Jeweils mittwochs bis 14 Uhr sind für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche unter Angabe der vertraglich vereinbarten, nicht unterbrechbaren Raten zu melden:
- 1. von den Versorgern:
- a) die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
- b) die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet für den jeweils nächsten Gastag zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
- c) die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus der Produktion jeweils getrennt je Produzent,
- d) von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten für die Speicherentnahme jeweils getrennt je Speicherunternehmen;
- 2. von den Produzenten die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus der Produktion;
- 3. von den Speicherunternehmen die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten für die Speicherentnahme.
(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 1 können mit Zustimmung der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.
(3) Jeweils mittwochs spätestens bis 14 Uhr ist für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche vom Verteilergebietsmanager eine Prognose für den stündlichen Lastverlauf (Abgabe an Endverbraucher) im Marktgebiet zu melden. Eine Dokumentation der vom Verteilergebietsmanager verwendeten Methodik sowie der getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.
4. Teil
Datenmeldungen für den Fernwärmebereich
Unterjährige Erhebungen
§ 6. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh getrennt je Fernwärmenetz für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe als stündliche Energiemengen, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen zu melden.
Jahreserhebungen
§ 7. Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh jeweils zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr die Bruttoengpassleistung sowie die maximale Netto-Heizleistung sämtlicher Heizwerke und Heizkraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken und Primärenergieträgern zu melden.
5. Teil
Vorkehrungen für den Krisenfall
Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 8. (1) Jährlich bis zum 30. April sind von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.
(2) Von den Erdgashändlern sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vorangegangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.
Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche
§ 9. (1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Fernwärmeunternehmen sowie die Großabnehmer haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen sowie die Fernwärmeunternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.
Erhebungen zum 15. Oktober
§ 10. (1) Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.
(2) Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:
- 1. Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
- 2. die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
- 3. Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
6. Teil
Informationspflicht bei Eintritt eines Engpassfalls
Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
§ 11. Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkt zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas
§ 12. Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
Reduktion der Importe von Erdgas in vorgelagerten Marktgebieten
§ 13. Von den Fernleitungsnetzbetreibern sind Informationen über eine Reduktion der Importe von Erdgas in vorgelagerten Marktgebieten bzw. Fernleitungsnetzen sowie Informationen aus dem „Regional Coordination System for Gas“ der ENTSO-G, die eine erhebliche Reduktion der Importe nach sich ziehen können, unverzüglich zu melden und gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln. Die Informationen können mit Zustimmung der E-Control vom Marktgebietsmanager übermittelt werden. In diesem Fall sind die Fernleitungsnetzbetreiber von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
7. Teil
Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall
§ 14. Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), kann die E-Control insbesondere:
- 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 jeweils innerhalb der nächsten Stunde anordnen;
- 2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 5 Abs. 1 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen.
- 3. die Meldung der Daten gemäß § 4, § 7, § 9 sowie § 10 Abs. 2 jeweils aktuell anordnen.
8. Teil
Übungen
§ 15. (1) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 11 bis § 13, die Erweiterungen gemäß § 14 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 und § 10 Abs. 2 angeordnet werden.
(2) Daten gemäß § 11 sind unabhängig vom Eintritt einer erheblichen Reduktion der Importmengen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
(3) Daten gemäß § 12 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
(4) Informationen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt einer Reduktion der Importe in vorgelagerten Marktgebieten bzw. Fernleitungsnetzen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
9. Teil
Datenmeldungen
Durchführung der Erhebungen
§ 16. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
- 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
- 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers;
- 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager oder der Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.
Meldepflichten
§ 17. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind die Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenmitglieder, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Erdgashändler, die Großabnehmer, der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager und die Fernwärmeunternehmen.
Datenformate
§ 18. Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
Weitergabe und Verwendung von Daten
§ 19. (1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2) Entsprechend § 27 Abs. 9 EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß § 2 bis § 10 möglichst aktuell jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind Daten gemäß § 2, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen und die der E-Control übermittelt werden, gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
10. Teil
Inkrafttreten
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die Daten gemäß § 2 Abs. 1 für den Berichtszeitraum 1. Jänner 2017, 6 Uhr, bis 1. April 2017, 6 Uhr, sind spätestens bis 15. April 2017 einmalig als vollständiger Datensatz zu übermitteln.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, G-EnlD-VO 2014, BGBl. II Nr. 151/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.
Urbantschitsch Eigenbauer
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