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BGBl II 473/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

473. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 - C-SchVO 2021/22

473. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 - C-SchVO 2021/22) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 35a samt Überschrift lautet:

„Sicherheitsphase ab November 2021

§ 35a. (1) Für die Zeit vom 22. November 2021 bis 12. Dezember 2021 wird für den Schulbetrieb jedenfalls die Anwendung der Risikostufe 3 angeordnet.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben einen MNS zu tragen. § 5 Abs. 7 ist auch auf das Tragen des MNS anzuwenden.

(3) Weiters wird abweichend von dieser Verordnung angeordnet:

  1. 1. § 35 Abs. 3 ist anzuwenden,
  2. 2. in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und § 35 Abs. 3 an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a zu erbringen und
  3. 3. sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden.“

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 35a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2021 tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“

Faßmann

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