470. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (7. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d wird die Zahl „360“ jeweils durch die Zahl „270“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d wird die Wort- und Zeichenfolge „im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind“.
4. § 2 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche.“
5. In § 6 Abs. 2 entfallen die Wörter „molekularbiologischen“ und „molekularbiologischer“.
6. In § 10 Abs. 3 entfällt im ersten Satz sowie in der lit. d jeweils das Wort „molekularbiologischen“.
7. In § 12 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Antigen-Tests“ durch das Wort „Antigentests“ ersetzt.
8. In § 13 erhält Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(12)“; nach Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 11 eingefügt:
„(9) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.“
9. Anlage D lautet:
10. Anlage E lautet:
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