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BGBl II 469/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

469. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 - C-SchVO 2021/22

469. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 - C-SchVO 2021/22) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 434/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2021 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

„6a. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;“

2. In § 4 Z 1 lit. a und b wird jeweils nach der Wendung „dessen Abnahme nicht mehr als“ die Wendung „24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als“ eingefügt.

3. In § 4 Z 2 wird in lit. a und c jeweils die Wendung „360 Tage“ durch die Wendung „270 Tage“ ersetzt.

4. In § 4 Z 2 entfällt lit. b.

5. In § 4 letzter Satz entfällt die Wendung „, Z 4“.

6. In § 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 wird jeweils das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wendung „,Z 4“.

8. In § 5 Abs. 3 wird die Wendung „lit. d“ durch die Wendung „lit. c oder d“ ersetzt.

9. Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

10. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „eines MNS“ die Wendung „oder einer FFP2-Maske“ eingefügt.

11. § 7 Abs. 2 entfällt.

12. In § 7 Abs. 3 wird jeweils nach der Zeichenfolge „MNS“ die Wendung „oder einer FFP2-Maske“ eingefügt.

13. In § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 35 Abs. 4 entfällt jeweils die Wendung „, Z 4“.

14. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheitsphase November 2021

§ 35a. (1) Für die Zeit vom 16. November 2021 bis zum 27. November 2021 wird die Anwendung der Risikostufe 3 für alle Schulen angeordnet.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden.“

15. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an PCR-Testungen, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 nicht anzuwenden.“

16. Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2021 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 3 Z 6a, § 5 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 1 Z 1 und 3, § 35a samt Überschrift und § 36 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft; § 7 Abs. 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;
  2. 2. § 4 letzter Satz, § 4 Z 1 lit. a und b § 5 Abs. 3 in der Fassung der Z 5, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Z 13 treten mit 22. November 2021 in Kraft und dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft;
  3. 3. § 5 Abs. 3 in der Fassung der Z 6 und Z 8, § 19 Abs. 1 in der Fassung der Z 6 und § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 6 treten mit 29. November 2021 in Kraft und dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
  4. 4. § 4 Z 2 lit. a und c tritt mit 6. Dezember 2021in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
  5. 5. § 4 Z 2 lit. b tritt mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“

Faßmann

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