392. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 - C-SchVO 2021/22) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Z 2 lit. a lautet:
- „a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder“
2. In § 4 Z 2 lit. c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“, der Strichpunkt durch einen Besitrich ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
3. In § 4 Z 2 wird folgende lit. d angefügt:
- „d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,“
4. In § 4 letzter Satz wird nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
5. In § 5 Abs. 3 wird nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.“
7. In § 7 Abs. 2 wird nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
8. In § 19 Abs. 1 wird nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
9. In § 24 Abs. 3 wird nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
10. In § 26 Abs. 1 wird nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
11. In § 33 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
12. In § 35 Abs. 4 wird nach der Wendung „gemäß § 4 Z 2“ die Wendung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt.
13. In § 37 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 4 Z 2 lit. a, c und d, § 4 letzter Satz, § 5 Abs. 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3 und 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“
Faßmann
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