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BGBl II 261/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

261. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21

261. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Abs. 2 und 3 entfallen.

2. In § 11b erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2021 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.“

3. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Beim Singen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann oder ein Durchlüften nicht möglich ist oder der Unterricht in einem beengten Raum, gemessen an den Kubikmetern je Person unter Berücksichtigung der körperlichen Reife der Personen, stattfindet.“

4. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden

  1. 1. bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
  2. 2. kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
  3. 3. bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.“

5. In § 34 Abs. 2 wird der Satz „Die §§ 25 bis 27 und § 32 sind anzuwenden.“ durch den Satz „§ 19 Abs. 2, § 25, § 27 und § 32 sind anzuwenden.“ ersetzt.

6. In § 36 wird nach der Wendung „Berufsfindung“ die Wendung „sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben“ eingefügt.

7. Z 3.2.1 der Anlage A lautet:

„3.2.1 An Schulen müssen alle Personen, die nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind, im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) tragen.“

8. Dem § 44 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 4a Abs. 2 und 3, § 11b, § 27 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und § 36 sowie Z 3.2.1 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“

Faßmann

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