150. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird
Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird die Wendung „bis zum Ablauf des 7. Februar 2021“ durch die Wendung „in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland bis zum Ablauf des 18. April 2021“ ersetzt.
2. In § 8 wird die Absatzbezeichnung des letzten Absatzes von „(9)“ auf „(12)“ geändert und folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 150/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Zadic
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