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BGBl II 143/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21

143. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 11 samt Überschrift lautet:

„Verschiebung von Lehrinhalten und Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2020/21

§ 11. (1) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester in das nächstfolgende Semester zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(2) Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 LufBSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 6. April 2021 bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat, außer an ganzjährigen Berufsschulen, die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 stattzufinden.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.“

2. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches

§ 11a. Bei der Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches ist abweichend von den Regelungen des § 32 SchUG der dort jeweils genannten Zahl an Jahren im Schuljahr 2020/21 ein Jahr hinzuzurechnen. Der Weiterbesuch von Pflichtschulen bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.“

3. § 34 lautet:

§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 35 treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.

(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist in mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.

(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 35 vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.

(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 6. bis zum 10. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet.“

4. § 35 lautet:

§ 35. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt.

(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben - in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume - zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.

(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen es nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Abs. 1 zuhause durchführen. Ist eine solche Testung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten einen gleich- oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.“

5. § 36 lautet:

§ 36. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind mehrtägige Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Ausgenommen davon sind Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung.“

6. § 37 entfällt.

7. § 38 lautet:

§ 38. (1) Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß § 35 vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.

(2) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

(3) Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. § 35 ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 35 Abs. 3.“

8. Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Pädagogisch praktische Studien sind zulässig. § 35 ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 35 Abs. 3.“

9. Dem § 44 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
  2. 2. §11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“

10. In Anlage B entfällt die Wendung „unverzüglich in einem eigenen Raum (nicht im Schularztzimmer) „abgesondert“ und“.

11. In Anlage C wird die Wendung „18. Jänner 2021 bis einschließlich 26. März 2021“ durch die Wendung „27. März 2021 bis einschließlich 24. April 2021“ ersetzt.

Faßmann

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