142. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 sowie die Hochschul-Evaluierungsverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
Auf Grund der §§ 30, 31 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird verordnet:
Die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 265/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 wird die Wendung „Vorgaben der Bundesministerin für Bildung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der der Bundesministerin für Bildung unterstehenden Schulbehörden“ durch die Wendung „Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren bzw. dessen Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der Bildungsdirektionen“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 8 entfällt die Wendung „und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen“.
3. In § 6 Abs. 3 und in § 10 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „für Bildung“ durch die Wendung „oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wendung „der von ihr“ durch die Wendung „der von ihr bzw. ihm“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 3 und 4 wird durch die Abs. 3, 3a und 4 ersetzt:
„(3) Der Hochschulrat hat zu den Entwürfen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans innerhalb von vier Wochen nach Vorlage eine Stellungnahme abzugeben.
(3a) Ein Ressourcenplan kann nur dann erlassen werden, wenn für das betreffende Finanzjahr ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigter Ziel- und Leistungsplan vorliegt.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan spätestens zu dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgelegten Vorlagetermin zur Genehmigung zu übermitteln.“
6. In § 10 Abs. 5 wird die Wendung „Die Bundesministerin für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ sowie die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7. In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „für Bildung“ durch die Wendung „oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
8. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 6 und 8, § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Hochschul-Evaluierungsverordnung
Auf Grund des §§ 33 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020, wird verordnet:
Die Hochschul-Evaluierungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 9 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1. Für Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs.7, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.
- 2. Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die §§ 1 bis 8 nicht anzuwenden.“
Faßmann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)