105. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.“ durch die Wort und Zeichenfolge „Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 6 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, vorliegt“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 5 und 7 wird jeweils die Zahl „24“ durch die Zahl „48“ und jeweils die Zahl „48“ durch die Zahl „72“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim“ die Wortfolge „oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ eingefügt.
5. § 11 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. einen Besucher pro Patient pro Tag,“
6. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 und 8 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt für die Begleitperson gemäß Abs. 2 Z 6 nicht im Fall einer Entbindung. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 8 nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“
7. § 11 Abs. 5 entfällt und der bisherige „Abs. 6“ erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
8. § 16 Abs. 12 lautet:
„(12) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde, gleichzuhalten.“
9. In § 22 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „9. März“ durch die Wort- und Zeichenfolge „14. März“ ersetzt.
10. § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, 5 und 6, § 16 Abs. 12 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2021 treten mit 10. März 2021 in Kraft.“
Anschober
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