106. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Auf Grund des § 43 Abs. 7, des § 44 Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet:
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, BGBl. II Nr. 376/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 5 lautet:
- „5. Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes - FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes - PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020;“
2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten“ durch die Wortfolge „die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Z 2 und § 52 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ und in § 11 Abs. 1 die Wortfolge „den Homepages“ durch die Wortfolge „den Websites“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 Z 2 und § 52 Abs. 1 wird das Wort „erstem“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Sitzung“ folgende Wortfolge „(in physischer oder elektronischer Form)“ eingefügt.
6. § 11 Abs. 2 wird der Z 1 das Wort „und“ angefügt, am Ende der Z 2 „und“ durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Z 3.
7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.“
8. § 19 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.
(2) Die Einsichtnahme ist zu ermöglichen:
- 1. in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
- 2. in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.“
9. In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen“.
10. § 21 lautet:
„§ 21. Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl in Papierform herzustellen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen herzustellen oder zur Verfügung zu stellen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
11. § 22 Abs. 3 Z 5 lautet:
- „5. eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin bzw. einem Mandatar und der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 27).“
12. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.“
13. § 27 Abs. 3 letzter Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:
„Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 4a bzw. 5 und 5a zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.“
14. In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten“ durch die Wortfolge „die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ ersetzt.
15. § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterschreiben, wenn sie für diese wahlberechtigt sind. Die Abgabe der Unterstützungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 4a bzw. 5a erfolgen.“
16. Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Nachweis der Unterstützungserklärungen gemäß Abs. 1 oder 2 ist nicht notwendig, wenn der Wahlvorschlag von zumindest einer Mandatarin oder einem Mandatar dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe unterstützt wird. Dabei kann es sich auch um dieselbe Person handeln, wenn diese zugleich Mandatarin oder Mandatar und zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter ist. Dafür sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4b und 5b zu verwenden. Für die Beurteilung durch die Wahlkommission ist der erste eingebrachte Wahlvorschlag maßgeblich und die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Wahlkommission vorliegen. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“
17. § 32 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen.
(4) Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5) Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.“
18. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren und auf der Website zu veröffentlichen.“
19. In § 35 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Unterwahlkommission sowie je“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
20. In § 37 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „zu übergeben“ durch die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
21. In § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet ist werden“ durch die Wortfolge „die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind“ ersetzt.
22. § 39 Abs. 1 lautet:
„(1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch den Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.“
23. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Studierendenausweis oder einen Personalausweis oder einen Reisepass oder einen Führerschein“ durch die Wortfolge „Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises“ ersetzt.
24. In § 41 Abs. 3 wird nach dem Wort „papierbasierten“ die Wortfolge „oder elektronischen“ eingefügt.
25. In § 44 Abs. 2 Z 2 und § 56 Abs. 3 Z 2 und 3 wird das Wort „beige“ durch „weiße“ ersetzt.
26. In § 44 Abs. 5 wird nach dem Wort „Verlautbarung“ die Wortfolge „bzw. Veröffentlichung“ eingefügt.
27. § 49 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis in Papierform oder das ausgedruckte elektronische Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,“
28. § 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:
- 1. bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises;
- 2. bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;
- 3. bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.“
29. In § 58 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „12.00“ durch die Zeichenfolge „9.00“ ersetzt.
30. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Faßmann
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