168. Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985)“
2. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:
„3. Abschnitt
VERWENDUNG DER LEHRPERSON“
3. § 22 samt Überschrift lautet:
„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
§ 22. (1) Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Die Lehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde auch an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Lehrperson bedarf. Eine Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen.
(2) Darüber hinaus kann die Lehrperson nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne ihre Zustimmung vorübergehend zu einer ihrer Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.
(3) Berufsschullehrpersonen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(4) Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) und für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(5) Die Lehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für Beamtinnen und Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. Ist die Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum die für die Bediensteten der Dienststelle der Verwaltung geltenden Bestimmungen über den Urlaub mit der Abweichung anzuwenden, dass an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(6) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt im Falle des Abs. 1 erster Satz nicht.
(7) Soweit die Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.“
4. Die Überschrift des § 26 lautet:
„Schulleitung“
5. § 27 samt Überschrift lautet:
„Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung
§ 27. (1) Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie - sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung der Vertretungsperson oder der nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung der Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung eine Lehrperson, welche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leitung frei geworden ist.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die zur Stellvertretung der Leitung verpflichtete Lehrperson auf ihren Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4) Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.“
6. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:
„4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON“
7. Die Überschrift des § 32 lautet:
„Dienstpflichten der Schulleitung“
8. Die Überschrift des § 42 lautet:
„Pflichten der Lehrperson des Ruhestandes“
9. Die Überschrift der §§ 53 und 54 lautet:
„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen“
10. § 54 Abs. 3 lautet:
„(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten vornehmen.“
11. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.“
12. Die Überschrift der §§ 55 bis 56 lautet:
„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen“
13. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einer Werteinheit vornehmen.“
14. Nach § 56 werden folgende §§ 56a und 56b samt Überschriften eingefügt:
„Abteilungsvorstehung
§ 56a. (1) Wird eine Lehrperson für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die folgenden Absätze und § 114a anzuwenden.
(2) Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zulässig, an der es mehr als eine Fachrichtung gibt. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund schulbehördlicher Vorgaben in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt und obliegt die Leitung der Leiterin oder dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gilt in diesem Falle als eigene Fachrichtung.
(3) Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
(4) Die Bestellung zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Dienstbehörde kann die Lehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(5) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Dienstbehörde hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Lehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.
(6) Lehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrpersonen des jeweiligen Teams.
(7) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Lehrverpflichtung in folgendem Ausmaß:
- 1. bei bis zu sechs ganzjährig unterstellten Klassen um 5 Werteinheiten,
- 2. bei sieben bis elf ganzjährig unterstellten Klassen um 10 Werteinheiten,
- 3. bei zwölf oder mehr ganzjährig unterstellten Klassen um 15 Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
(8) Die Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.
Verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung
§ 56b. (1) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
- 1. zehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- 2. fünfzehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- 3. zwanzig Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
(2) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbstständig geführten Fachschule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist; eine Betrauung zur Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist auch zulässig, wenn diese mehrere Fachschulen umfasst oder wenn der Fachschule oder den Fachschulen eine Berufsschule angeschlossen ist oder mehrere Berufsschulen angeschlossen sind, diese Schulen insgesamt mindestens acht ganzjährig geführte Klassen aufweisen und die Leitung der Schulen der Leiterin oder dem Leiter einer Fachschule obliegt. Umfasst die Schulleitung auch eine Berufsschule, darf auch eine Lehrperson der Berufsschule mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut werden. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen. Die Betrauung mehrerer Personen zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion ist unzulässig.
(3) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung ist nur zulässig, wenn keine Abteilungsvorstehung bestellt ist.“
15. Die Überschrift des § 57 lautet:
„Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen“
16. § 58 samt Überschrift lautet:
„Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung
§ 58. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V | 07,000 | Werteinheiten |
2. Dienstzulagengruppe IV | 10,500 | Werteinheiten |
3. Dienstzulagengruppe III | 14,875 | Werteinheiten |
4. Dienstzulagengruppe II | 17,500 | Werteinheiten |
5. Dienstzulagengruppe I | 19,250 | Werteinheiten |
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.“
17. § 63 samt Überschrift lautet:
„Ferien und Urlaub
§ 63. (1) Die Lehrperson an ganzjährig geführten Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-, Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. Der Lehrperson an einer saisonmäßig geführten Schule gebührt - soweit nicht § 22 Abs. 5 letzter Satz anzuwenden ist - ein Urlaub im Ausmaß von 26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht sich um 2,5 Werktage für jeden im Unterricht verbrachten vollen Monat des Schuljahres, das in dem Kalenderjahr endet, für das der Urlaubsanspruch gilt. Ergeben sich bei der Regelung des Urlaubsausmaßes für ein Kalenderjahr zuletzt nicht volle Tage, so ist auf die nächsthöhere Zahl von vollen Urlaubstagen aufzurunden. Die in die Weihnachts-, Semester- und Osterferien fallenden Werktage sind nicht einzurechnen.
(2) Die Person in der Funktion Leitung ist verpflichtet, drei Werktage vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß am Dienstort anwesend zu sein.
(3) Im Übrigen hat die Person in der Funktion Leitung durch eine entsprechende Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen, dass unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen werden, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrpersonen unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen kann.
(4) Die Lehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet ist die Rückberufung zu beenden
(5) Ist die Lehrperson unvorhergesehen gemäß Abs. 4 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne der Lehrperson nicht zumutbar ist.“
18. Die Überschrift des § 114 lautet:
„Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften“
19. Nach § 114 werden folgende §§ 114a und 114b samt Überschriften eingefügt:
„Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
§ 114a. (1) Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
- 1. 5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 1 Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;
- 2. 5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 2 LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.
Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung
§ 114b. Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
- 1. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 1 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1;
- 2. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 2 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2;
- 3. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 3 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3.“
20. Die Überschrift des 9a. Abschnittes lautet:
„9a. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRPERSONEN“
21. In § 127 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72) Der Titel, die Überschriften der Abschnitte 3., 4. und 9a. sowie die Überschriften der §§ 26, 32, 42, 53, 54, 55 bis 56, 57 und 114, die §§ 22 und 27 samt Überschriften, die §§ 54 Abs. 3, 54 Abs. 4, 55 Abs. 4 sowie die §§ 56a, 56b, 58, 63, 114a und 114b samt Überschriften in der Fassung, BGBl. I Nr. 168/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 entfällt Abs. 13.
2. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei einer Verwendung an Berufsschulen und bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Fachschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1lit. a berufsbegleitend absolviert werden.“
3. In § 3 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.“
4. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Ausschreibungspflicht
§ 3a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.“
5. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen und als Mentoren eingesetzt werden, die
- 1. eine fünfjährige Verwendung als Besuchs- und Praxisschullehrkraft aufweisen oder
- 2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
- 3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“
6. Nach § 8 Abs. 14 wird folgender Abs. 14a eingefügt:
„(14a) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern.“
7. § 15 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung.
(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.
(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.
(5) Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.“
7a. In § 15 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Personalstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz um ein Jahr.“
8. § 17 samt Überschrift lautet:
„Abteilungsvorstehung
§ 17. (1) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 3 bis 5 und § 22 anzuwenden.
(2) Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zulässig, an der es mehr als eine Fachrichtung gibt. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund schulbehördlicher Vorgaben in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt und obliegt die Leitung der Leiterin oder dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gilt in diesem Falle als eigene Fachrichtung.
(3) Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (§ 8 Abs. 17) aufweist.
(4) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(5) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben“
9. In § 18a wird in Abs. 1 erster Satz das Wort „Fachvorstehung“ durch das Wort „Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
10. In § 19 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Vertragsbedienstete“ durch das Wort „Landesvertragslehrpersonen“ ersetzt.
11. In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Landesvertragsbediensteten“ durch das Wort „Landesvertragslehrpersonen“ ersetzt.
12. § 27 Abs. 2 lit. i) lautet:
- „i)) bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 3,
- sowie § 22 Abs. 4 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,“
13. In § 27 Abs. 2 wird nach der lit. m der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n) angefügt:
- „n) bezüglich der Abteilungsvorstehung und der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung die §§ 56a und 56b, 114a und 114b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind.“
14. Dem § 31 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die §§ 2 Abs. 13, 3 Abs. 5, 3 Abs. 12, 6 Abs. 4, 8 Abs. 14a, 15 Abs. 2 bis 6, 18a Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 27 Abs. 2 und die §§ 3a und 17 samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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