Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 20.
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
- 1. Mentoring (§ 6),
- 2. Bildungsberatung (Abs. 2),
- 3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
- 1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 126,8 €,
- 2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,7 € und
- 3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,8 €.
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 210,8 €.
(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 632,4 €.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
- 1. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 562,1 €,
- 2. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 841,9 €,
- 3. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 010,8 €.
(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40257730
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