76. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (4. Novelle zur FSG-VBV)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2019 wird verordnet:
Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 489/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.“
2. In § 4 Abs. 1 erster Satz und § 4 Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „der oder ein Begleiter“.
3. In § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem oder den Begleiter(n)“ ersetzt durch die Wortfolge „dem oder einem Begleiter“.
4. In § 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „Der, ein oder die Begleiter“.
5. In § 6 erster Satz wird das Wort „hellblauem“ durch das Wort „blauem“ ersetzt.
6. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG 1967 zu kennzeichnen.“
7. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.“
Gewessler
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