77. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (10. Novelle zur ZustV)
Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Zulassungsstellenverordnung-ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1a wird der Betrag „23,30“ auf „23,80“ und der Betrag „20,30“ auf „20,80“ geändert.
2. In § 13a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3).“
3. Die Anlage 3 lautet (siehe Anlagen):
4. In Anlage 4 wird bei der Verwendungsbestimmung 29 das Wort „Mietwagen-,“ ersetzt durch die Wortfolge „Mietwagengewerbes mit Omnibussen“.
5. Die Anlage 5 lautet (siehe Anlagen):
6. Die Anlage 6 lautet (siehe Anlagen):
7. Die Anlage 7a lautet (siehe Anlagen):
8. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. September 2020 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)