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BGBl II 600/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

600. Verordnung: Änderung der Pauschalreiseverordnung - PRV

600. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung - PRV) geändert wird

Auf Grund der §§ 69 Abs. 2 und 127 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

1. In § 7 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Betreffend Haftungen gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr.432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2021 übernommen werden, gelten § 4 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2021 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.

(3b) Betreffend Haftungen gemäß § 7 Abs. 2b KMU-Förderungsgesetz, die als Absicherung im Zuge einer Folgemeldung gemäß Abs. 2 oder als neue Abdeckung vorgelegt werden, bedarf es keiner von einem Steuerberater unterfertigten Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.“

2. In § 7 wird dem Abs. 5 folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Hinsichtlich des Nachweises einer Neuabdeckung gemäß Abs. 5 gilt betreffend jene Abdeckungen, die bis Ablauf des 31. Jänner 2021 enden, dass der Nachweis der Neuabdeckung bis Ablauf des 31. Jänner 2021 zu erfolgen hat.“

3. In § 12 wird dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7 Abs. 3a, 3b und 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 600/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 mit der Maßgabe, dass § 5 für Absicherungen gemäß § 7 Abs. 3a weiter anzuwenden ist, außer Kraft.“

Schramböck

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