vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 KMU-Förderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Haftungen

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(Anm.: Abs. 2c und 2d aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40263819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)