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BGBl II 599/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

599. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19

599. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 geändert wird

Auf Grund des § 94d Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19, BGBl. II Nr. 377/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. Der Arzneimittel-Großhändler ist im Zuge der Abgabe von COVID-19 Impfstoffen an Gebietskörperschaften gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 lit. a AMG berechtigt, die Handelspackung

  1. 1. des Impfstoffes und
  2. 2. der zur Verimpfung notwendigen Arzneimittel

    zu öffnen, um die benötigten Dosen auszueinzeln bzw. zu stückeln.“

2. Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 599/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Anschober

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