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BGBl II 579/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

579. Verordnung: FORG-Anpassungsverordnung

579. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Verordnung zu den Beihilfen-und Ausgleichsprozentsätzen

Artikel 2 Änderung der Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird

Artikel 3 Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Vergällung von Alkohol

Artikel 5 Änderung der Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Artikel 6 Änderung der Bioethanolgemischverordnung

Artikel 7 Änderung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Artikel 8 Änderung der Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

Artikel 9 Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Artikel 10 Änderung der Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol Steuer - und Monopolgesetzes 1995

Artikel 11 Änderung der Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988

Artikel 12 Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Artikel 13 Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Artikel 14 Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Artikel 15 Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988

Artikel 16 Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

Artikel 17 Änderung der DBA-Entlastungsverordnung

Artikel 18 Änderung der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung

Artikel 19 Änderung der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an die Finanzämter und Zollämter

Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder der Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Artikel 22 Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Artikel 23 Änderung der Zoll- Touristenexport- Informatikverordnung 2019

Artikel 24 Änderung der Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung

Artikel 25 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zollrechts

Artikel 26 Änderung der Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

Artikel 27 Änderung der Kontenregister-Durchführungsverordnung

Artikel 28 Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen

Artikel 29 Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Artikel 31 Änderung der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 - ZBV 2016

Artikel 32 Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 2013

Artikel 33 Aufhebung der Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Artikel 34 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV)

Artikel 35 Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung - SitzV)

Artikel 1

Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz verordnet:“

2. § 1 entfällt.

3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

4. § 5 entfällt.

5. In § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 1 und § 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird

Aufgrund des § 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 158/2014, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,“

2. Nach der Überschrift „Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ wird die Bezeichnung „§ 3.“ eingefügt.

3. In Art. I § 3 entfällt Abs. 1a.

4. Nach der Überschrift „Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ wird die Bezeichnung „§ 3a.“ eingefügt.

5. In Art. I § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge „Graz Stadt“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

6. In Art. I § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge „Graz-Stadt“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

7. Dem Art. II wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Art. I § 3a Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Auf Grund der §§ 55, 58, 62 bis 64, 66 und 70 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

3. In der Anlage zu § 6 wird im letzten Satz die Verweisung „AStMG“ durch die Verweisung „AlkStG“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Vergällung von Alkohol

Auf Grund der §§ 17 Abs. 4, 79 und 86 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung), BGBl. Nr. 41/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Wortes „Mindestalkohlgehalt“ das Wort „Mindestalkoholgehalt“.

3. § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Auf Grund

  1. 1. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  2. 2. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 14a des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  3. 3. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 11a des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020,
  4. 4. der §§ 4 Abs. 4 Z 6 und 37a des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, und
  5. 5. der §§ 6 Abs. 3 Z 3 und 16a des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 3 entfällt.

2. § 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Ausgangszollstelle: die nach Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 206 vom 30.6.2020, S. 8, zu bestimmende Zollstelle;“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt; die Verweisung „Art. 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ wird durch die Verweisung „Art. 221 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“ ersetzt.

d) In Abs. 4 und in Abs. 6 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

e) In Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „für diesen zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „für den Empfänger zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „von dem für ihn zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „für den Empfänger zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Einem Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder einem registrierten Versender im Steuergebiet wird vom Zollamt Österreich

  1. a. eine Eingangsmeldung eines Empfängers im Steuergebiet übermittelt;
  2. b. eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, weitergeleitet.“

d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

e) In Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 erster Satz wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

f) In Abs. 5 wird die Wortfolge „in dessen Bereich sie ihren Sitz haben“ durch das Wort „Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

g) In Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

h) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren beim Zollamt Österreich bei dem im Rahmen des Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren eingerichteten Verbrauchsteuerverbindungsbüro oder bei dem im Rahmen des Competence Center Triple C-Austria eingerichteten Helpdesk in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen.“

b) In Abs. 8 tritt an die Stelle der Wortfolge „bei den in Abs. 2 genannten Behörden“ die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“.

c) In Abs. 9 und 10 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ und „zuständige Zollamt“ jeweils durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge samt Satzzeichen „für den Empfänger zuständige Zollamt oder das Zollamt, in dessen Bereich sich die Ausgangszollstelle befindet,“ wird durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) Die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 3 lit. c wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „,in dessen Bereich sich das versendende Steuerlager befindet, unter den vom Zollamt“ durch die Wortfolge „Österreich unter den vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

c) In Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

11. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:

§ 12. § 2 Abs. 1 bis 4 und 6, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 5 Abs. 1 bis 6, § 6 Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 bis 10, § 7, § 9 Abs. 3 lit. c und § 10 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Bioethanolgemischverordnung

Auf Grund von § 2 Abs. 4b des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begünstigung von Gemischen von Bioethanol und Benzin (Bioethanolgemischverordnung), BGBl. II Nr. 378/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

2. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 5 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Luftfahrtbegünstigungsverordnung), BGBl. II Nr. 185/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 2 und § 5 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

3. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

Auf Grund des § 29a des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr (Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014), BGBl. II Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, wird verordnet:

Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 5 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „Schaumwein oder“.

2. In § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2020 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.“

Artikel 10

Änderung der Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol Steuer - und Monopolgesetzes 1995

Auf Grund der §§ 28 Abs. 7, 59 und 85 bis 87 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995 (VO-Sicherungsmaßnahmen), BGBl. Nr. 40/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird das Wort „verschlußsichere“ durch das Wort „verschlusssichere“ ersetzt und das Wort „Alkohol Steuer - und Monopolgesetzes 1995“ durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes“.

2. In § 1 letzter Satz wird die Verweisung „Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995“ durch die Verweisung „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „versschlußsicher“ durch das Wort „verschlusssicher“ ersetzt.

4. In § 11 dritter Satz und in § 15 erster und dritter Satz wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

5. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 11 und § 15, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988

Auf Grund des § 4a Abs. 4 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, BGBl. II Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender § 3 angefügt:

§ 3. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Auf Grund des § 108 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, in Verbindung mit § 86a der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3, § 5, § 7 und § 9 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 12 erhält die Bezeichnung „(1)“und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3, § 5, § 7 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Auf Grund des § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1, § 5 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung - Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 122/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:

§ 15. § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1, 109a und 109b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, BGBl. II Nr. 345/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 2 und § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse“ und im zweiten Satz das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

3. In § 9 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte“.

4. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:

§ 12. § 1 Abs. 3 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

Auf Grund des § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1, § 5 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

§ 9. § 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung der Verordnung betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen wird auf deren Grundlage verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung), BGBl. III Nr. 92/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung

Auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 118/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Auf Grund der §§ 12, 13 und 16 des Grunderwerbsteuergesetzes1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung - GrESt-SBV), BGBl. II Nr. 156/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 12 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.

3. In § 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 5 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 3 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an die Finanzämter und Zollämter

Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „und Zollämter“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 1 wird die Wortfolge „oder an ein Zollamt“ durch die Wortfolge „, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. In § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung der Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Gemäß § 240a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, BGBl. II Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 9 lit. b und Abs. 3 Z 8 lit. a wird jeweils das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 6 Z 10 lautet:

  1. „10. Daten zu den Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Ansässigkeitsstaat, allenfalls Anschrift im Ansässigkeitsstaat, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, über die Beilage des Lohnkontos des Arbeitnehmers gemäß § 76 EStG 1988, über den Zeitraum der Beschäftigung in Österreich (Kalendermonat, Anzahl der Arbeitstage in Österreich, Anzahl der Aufenthaltstage in Österreich, Anzahl der angefangenen und vollen Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses, Bruttobezug, abgeführte Lohnsteuer in Österreich und Steuer auf Lohn) und über die Gesamtzahl der Arbeitstage im Ausland.“

3. In § 3 Abs. 7 wird der Verweis „Abs. 1 bis 7“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

4. Die Überschrift vor § 5 lautet:

„Inkrafttreten“

Artikel 22

Änderung der Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, BGBl. II Nr. 276/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Steuerfahndung“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort „Dienstbekleidungsnoch“ durch die Wortfolge „Dienstbekleidungs- noch“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanz- und Zollämter“ durch die Wortfolge „Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 und § 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung der Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Aufgrund des § 6a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 - Zoll-TE-Inf-V 2019), BGBl. II Nr. 344/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bewilligungserteilende Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sachlich und örtlich zuständige“.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „zuständige“

b) In Abs. 1 entfällt das Wort „zuständigen“.

4. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sachlich und örtlich zustände“.

5. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und örtlich“.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“.

7. Die Überschrift vor § 11 lautet:

„Mitteilungen an das Zollamt Österreich“

8. In § 11 wird die Wortfolge „der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 14 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Anlage 1 Z 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

11. Anlage 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Name und Land des drittländischen Abnehmers
    1. a) Name des drittländischen Abnehmers
    2. b) Land (ISO-Alpha-2-Code)“

12. Anlage 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Freitextfeld)“

Artikel 24

Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des Nebenwegverkehrs auf Militärflugplätzen

Aufgrund des § 21 Abs. 1 lit. d des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Nebenwegverkehrs auf Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung), BGBl. II Nr. 254/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlich zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 3 lautet:

§ 3. Folgende Militärflugplätze in Österreich fallen unter diese Verordnung und befinden sich im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich: Tulln-Langenlebarn, Wiener Neustadt West, Linz (Hörsching), Zeltweg und Aigen.“

3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zollrechts

Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), BGBl. II Nr. 184/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 entfällt.

2. In § 6 entfällt die Wortfolge „und von Bescheiden gemäß § 119 ZollR-DG“, die Wortfolge „Zollamt Wien“ wird durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 13 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

4. In § 15 Z 5 wird nach „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

5. § 17 entfällt.

6. In § 19 und § 21 wird jeweils die Wortfolge „Linz Wels“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

7. In § 20 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Zollkontingenten“ ein Beistrich sowie folgender Passus eingefügt:

„welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten,“

8. § 23 lautet:

§ 23. Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.“

9. Die Überschrift zu Abschnitt J lautet:

„Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen“

10. In § 31 erhält der bisher letzte Absatz die Bezeichnung „(7)“.

11. In§ 31 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Amtssiegel der in § 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) in der Fassung bis 31. Dezember 2020 aufgelisteten Zollämter können von den Zollstellen des Zollamtes Österreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden.

(9) § 6, §13, § 15 Z 5, § 19, § 20, § 21, § 23, § 31 Abs. 8 und die Überschrift zu Abschnitt J, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 26

Änderung der Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung - KapAbfl-DV), BGBl. II Nr. 91/2016, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung der Kontenregister-Durchführungsverordnung

Auf Grund von § 3 Abs. 1 und § 6 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes -KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (Kontenregister-Durchführungsverordnung - KontReg-DV), BGBl. II Nr. 92/2016, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.

Artikel 28

Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen

Auf Grund des § 11 Abs. 4 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 257/2005, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 wird der Verweis „FinanzOnline-Verordnung 2002“ durch den Verweis „FinanzOnline Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006,“ und die Wortfolge samt Klammerausdruck „Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000)“ durch die Wortfolge samt Klammerausdruck „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1)“ ersetzt.

Artikel 29

Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. II Nr. 453/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.

2. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung der Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. April 1988 über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, BGBl. Nr. 202/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

2. § 1 lautet:

§ 1. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.“

3. In § 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „Finanzamtsnummer und“.

4. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 und § 2 Z 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016

Auf Grund des § 103 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 - ZBV 2016), BGBl. II Nr. 261/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch den Bundesminister für Finanzen“.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die vom Bundesminister für Finanzen zugesprochene Zuzugsbegünstigung (§ 1 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „Die gemäß § 1 Abs. 4 zugesprochene Zuzugsbegünstigung“ ersetzt.

3. In § 8 entfällt die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen sowie“.

4. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des § 323b Abs. 4 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, sind anzuwenden.“

Artikel 32

Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 2013

Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 6, 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 und des § 116 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 60/2018, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 - BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 129 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

2. In § 131 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 129 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 33

Aufhebung der Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl. II Nr. 385/2006, wird aufgehoben.

Artikel 34

Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Auf Grund der §§ 8, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), BGBl. II Nr. 165/2010 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 35

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung - SitzV)

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, des § 1 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 sowie des § 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Sitz des Finanzamtes Österreich

§ 1. Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz.

Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe

§ 2. Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien.

Sitz des Zollamtes Österreich

§ 3. Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz.

Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung

§ 4. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seinen Sitz in Wien.

Sitz der Zentralen Services

§ 5. Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien.

Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge

§ 6. Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Blümel

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