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§ 4 MinStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 63

Steuerbefreiungen

§ 4.

(1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

  1. 1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden;
  2. 2. Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden; wird als Schiffsbetriebsstoff Gasöl verwendet, ist eine steuerfreie Abgabe nur zulässig, wenn gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 abgegeben wird;
  3. 3. Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
  4. 4. Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
  5. 5. Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
  1. a) die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
  2. b) die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  1. 7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 37% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% beschränkt ist;
  2. 8. Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
  3. 9. Mineralöl
  1. a) der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
  2. b) das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
  3. c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
  1. 10. verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie verflüssigtes Biogas, die die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, erfüllt;
  2. 11. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
  3. 12. gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1. im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen (§ 39) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
  2. 2. die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
  3. 3. den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
  4. 4. die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist,
  5. 5. die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs. 1 Z 1 sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 5 Abs. 3a zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen.

(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

Schlagworte

Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40240631

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