Abs. 1 ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).
§ 85.
(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1. den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
- 2. die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
- 3. in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.
(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40273623
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