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BGBl II 451/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

451. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

451. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte“ angefügt.

2. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die in einem Praxiskindergarten oder einem Praxishort des Bundes aufgenommenen Kinder sind als Elternbeiträge die für öffentliche Kindergärten bzw. Horte ortsüblichen Beiträge einzuheben, wobei auch ortsübliche Ermäßigungen gewährt werden können. Diese Elternbeiträge sollen, im Falle dass im Einzugsgebiet der Praxisstätte Beiträge für Kindergärten oder Horte eingehoben werden, nicht niedriger sein als monatlich € 65,--.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Faßmann

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