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BGBl II 190/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

190. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 59, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, BGBl. II Nr. 256/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung sowie im Einleitungsteil des § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Meisterschulen“ jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich der Berufstätigenformen)“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 werden folgende Z 9, 10, 11 und 12 angefügt:

  1. „9. Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
  2. 10. Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
  3. 11. Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
  4. 12. Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)“

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. § 1 Abs. 1 Z 9 und 11 sowie die Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2020 in Kraft;
  2. 2. Der Titel der Verordnung, der Einleitungsteil des § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 10 und 12 sowie die Anlagen A1B und A2B treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.“

4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1, A1B, A2 und A2B werden nach Anlage A.2.2 eingefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A1, A1B, A2 und A2B unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Faßmann

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