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BGBl II 398/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

398. Verordnung: Änderung der Amateurfunkverordnung, der Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, der Betriebsfunkverordnung, der Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

398. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Amateurfunkverordnung, die Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die Betriebsfunkverordnung, die Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie die Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Amateurfunkverordnung

Auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 111/2018, wird verordnet:

Die Amateurfunkverordnung, BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der beim Fernmeldebüro eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.“

2. Nach § 48 wird folgender § 49 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 49. § 28 Abs. 1 erster Satz sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“ jeweils durch die Wortfolge „Telecommunication Office“ ersetzt.

4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt.

5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.

6. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.

7. In Anlage 4 wird die Wortfolge „hat am die gemäß § 20 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999,“ jeweils durch die Wortfolge „hat am die gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003,“ ersetzt.

8. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Telefax/Telefax/Téléfax“ jeweils durch das Wort „E-Mail-Adresse/email address/adresse électronique“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2018, und des § 27 des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, BGBl. II Nr. 306/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) Schriftzug „Fernmeldebüro““;

2. § 5 Z 2 lit. a lautet:

  1. „b) Schriftzug „Fernmeldebüro““;

3. § 5 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

    „Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,, idgF

    1. „Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,, idgF

- Betreten von Grundstücken und Räumen

- Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse

- Überprüfung von Telekommunikationsanlagen

- Einholen von Auskünften und Urkunden

- Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen

- Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen

- Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen

- Ziehen von Proben

- vorläufige Beschlagnahme““

4. In § 6 wird der Ausdruck „mit Ablauf des 31. Dezember 2015“ durch den Ausdruck „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.

5. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) §§ 5 und 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

6. In Anlage werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001,“ durch die Wortfolge „Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Betriebsfunkverordnung

Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 111/2018 wird verordnet:

Die Betriebsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 16 erster Satz lautet:

„(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.“

2. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Auf Grund der §§ 53 und 73 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 111/2018, auf Grund des § 3 Abs. 3 des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 78/2018, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 78/2018, wird verordnet:

Die Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 14 lautet:

§ 14. Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.“

2. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 15. § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 78/2018, wird verordnet:

Die Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 85/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.“

2. Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 16. § 5 Abs. 1 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.

4. In Anlage 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Reichhardt

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