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BGBl II 78/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

78. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 18a, 22, 22a, 23a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 424/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:

„Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;“

2. Nach § 3 Abs. 1 Z 6a wird folgende Z 6b eingefügt:

„6b. wenn der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist:

„Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vorgemerkt.“;“

3. § 3 Abs. 1 Z 15b lautet:

„15b. wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 4b nicht zur Anwendung kommt:

„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“

4. § 3 Abs. 10 lautet:

„(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der zuständigen Schulbehörde verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Falle von Lehrplänen gemäß § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.“

5. In § 6 Abs. 4 Z 6 wird im Klammerausdruck die Wendung „Führung der Standesbezeichnung“ durch die Wendung „Erlangung der Qualifikationsbezeichnung“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 werden in den Klammerausdrücken die Ziffern „13“ bzw. „14“ durch die Ziffern „15“ bzw. „16“ ersetzt.

7. § 11a Abs. 4 lautet:

„(4) Für die erste Seite der Jahresinformationen ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.“

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 3 Abs. 1 Z 2a, 6b und 15b, § 3 Abs. 10, § 6 Abs. 4 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 11a Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 5 bis 15 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

9. In den Anlagen 2, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 wird jeweils die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.

10. In Anlage 8 wird die Wendung „Prüfer/Prüferin“ durch die Wendung „Prüfer/Prüferin/Prüferinnen“ ersetzt.

11. In Anlage 14 wird die das Unterschriftsfeld betreffende Wendung „Lehrer/Lehrerin“ durch die Wendung „Lehrer/Lehrerin/Lehrerinnen“ ersetzt.

12. In Anlage 15 werden die Wendungen „Pflichtgegenstände/Beurteilung“ und „Freigegenstände/Beurteilung“ durch die Wendungen „Pflichtgegenstände/Beurteilung/Leistungsinformation“ und „Freigegenstände/Beurteilung/Leistungsinformation“ ersetzt.

13. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 6 und 17 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faßmann

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