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BGBl II 399/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

399. Verordnung: ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

399. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes (ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung)

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und des § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Hinblick auf die Feststellung von Afrikanischer Schweinepest (ASP) im benachbarten Ausland verfügt:

§ 1. Auf Grund des Ausbruches der ASP in Wildschweinen in Nachbarstaaten wird das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Revisionsgebiet festgelegt.

§ 2. (1) Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass

  1. 1. amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
  2. 2. eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
  3. 3. Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.

    Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(2) Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.

§ 3. Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass

  1. 1. die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
  2. 2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
  3. 3. die von der Behörde auf Grund der Seuchensituation angeordneten Maßnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien eingehalten werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes sowie zur Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Einschleppung in Hausschweinebestände, BGBl. II Nr. 167/2017, außer Kraft.

Zarfl

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