350. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (66. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 172/2019, wird wie folgt geändert.
1. In § 26 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:
- „i. für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, FW.“
2. § 26 Abs. 6 Z 1 lautet:
- „1. Die Vormerkzeichen der unter
- a) Abs. 2 bis 4, ausgenommen Abs. 4 lit. i, fallenden Fahrzeuge, dürfen nur Ziffern enthalten;
- b) Abs. 4 lit. i fallenden Fahrzeuge müssen mit zwei oder drei Ziffern beginnen und es folgen ein oder zwei Buchstaben, die der Bezeichnung der Behörde im Sinne der Anlage 5d entsprechen müssen, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist;
- c) Abs. 5 fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.“
3. In § 64b Abs. 4 werden im Tabellenteil die Z 4 bis 13 durch folgende Z 4 bis 9 ersetzt und es wird der folgende Satz angefügt:
- „4. Klasse C/C1 (Ausdehnung von B) 10 UE,
- 5. Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1) 4 UE,
- 6. Klasse CE/C1E, DE/D1E 6 UE,
- 7. Klasse D/D1 (Ausdehnung von B) 12 UE,
- 8. Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1) 4 UE,
- 9. Klasse F 4 UE
Im Falle der Ausdehnung der Lenkberechtigung der Klasse C1 auf die Klasse C oder der Klasse D1 auf D ist keine theoretische Ausbildung zu absolvieren.“
4. In § 65b Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt.“
5. § 69 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019 bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.“
6. In § 70 Abs. 17 entfällt der zweite Satz.
7. § 70 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 350/2019 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 65b Abs. 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 350/2019 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
- 2. § 64b Abs. 4 und Anlage 10a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019 mit 1. Dezember 2019 und sind auf die Ausbildung von Personen anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung ab 1. Dezember 2019 eingebracht haben;
- 3. § 26 Abs. 4 lit. i und § 26 Abs. 6 Z 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 350/2019 mit 1. Februar 2020.“
8. In der Anlage 5e wird im Kapitel A.2.2. das Wort „Staatswappen“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappen“.
9. In der Anlage 10a werden im Inhaltsverzeichnis die Kapitel 5 bis 13 durch folgende Kapitel 5 bis 10 ersetzt:
„Kapitel 5: | Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von B) |
Kapitel 6: | Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1) |
Kapitel 7: | Theoretische Lehrinhalte Klassen CE, C1E, DE und D1E |
Kapitel 8: | Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von B) |
Kapitel 9: | Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1) |
Kapitel 10: | Theoretische Lehrinhalte Klasse F“ |
10. In der Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 5 samt Überschrift; das bisherige Kapitel 6 erhält die Überschrift:
„5. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen C/C1 (Ausdehnung von B; 10 Unterrichtseinheiten)“ |
11. In der Anlage 10a lautet Kapitel 6 samt Überschrift:
„6. Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1; 4 Unterrichtseinheiten):
Ab- schnitt | Lehrinhalt |
1 | Gesetzliche Vorschriften Lenkberechtigung für die Klasse C und C1 Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, Besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, Besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr. Besondere Transporte Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge (inkl. Zugmaschinen) Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät Ziehen von Anhängern |
2 | Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen |
3 | Fahrphysik und Ladetechnik Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität. Beladung, Ladungssicherung. |
4 | Ökologischer und ökonomischer Betrieb Ausstattung, Technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise“ |
12. In der Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 7 samt Überschrift und das bisherige Kapitel 8 samt Überschrift wird als Kapitel 7 bezeichnet.
13. In Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 9 samt Überschrift; das bisherige Kapitel 10 erhält die Überschrift:
„8. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von B; 12 Unterrichtseinheiten)“ |
14. In Anlage 10a erhält das bisherige Kapitel 11 die Überschrift:
„9. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von C/C1; 4 Unterrichtseinheiten)“ |
15. In der Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 12 samt Überschrift und das bisherige Kapitel 13 samt Überschrift wird als Kapitel 10 bezeichnet.
Reichhardt
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