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BGBl II 172/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

172. Verordnung: 65. Novelle zur KDV 1967

172. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (65. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 19/2019, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2017, wird wie folgt geändert.

1. § 1c Abs. 2 Z 1 entfällt.

2. In § 1f Abs. 1 erster Satz und in § 1f Abs. 2 Z 6 entfällt jeweils die Wortfolge „geländegängigen Fahrzeugen oder“

3. § 4 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

4. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen fallen, müssen dieser Richtlinie entsprechen.“

5. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von „±“ 15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.“

6. In § 18 Abs. 8 lautet der einleitende Satzteil:

„Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 46.04 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:“

7. § 19a lautet:

§ 19a. (1) Die Lenkersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.

(2) Die Beifahrersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.“

8. § 19b lautet samt Überschrift:

„Umsturzschutzvorrichtungen

§ 19b. (1) Fahrzeuge der Klassen T und C müssen mit Umsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein, die den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.

(2) Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen des Anhangs XIII der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 , ABl L 364 vom 18.12.2014, S 1, entsprechen.“

9. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. 1. Name, Wohnsitz/Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges und des Fahrgestelles;
  2. 2. Name des Herstellers und Type der Antriebsmaschine;
  3. 3. Klasse und Art des Fahrzeuges und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um die Genehmigung von Fahrgestellen, die Art des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist sowie die Klasse des Fahrgestells;
  4. 4. die Fahrgestellnummer (sofern vorhanden);
  5. 5. die zulassungsrelevanten Daten im Sinne der Anlage 4;
  6. 6. die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i; diese Nachweise können auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland beigebracht werden, sofern daraus eindeutig der jeweils zugrundeliegende Rechtsakt und die jeweilige Genehmigungsnummer hervorgehen; bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat nach einem Einzelgenehmigungsverfahren oder nationalen Typengenehmigungsverfahren bereits zugelassen waren, können diese Nachweise entfallen, wenn von dem (den) gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprochen hat;
  7. 7. je zwei gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder Fahrgestelles mit einer Bildfläche in der Größe von mindestens 7 x 7 cm, von denen das eine das Fahrzeug von links vorne, das andere von rechts hinten zeigt, wobei die Darstellung des Fahrzeuges mindestens die Hälfte der Länge oder der Breite der Bildfläche ausfüllen muss und nicht durch nicht zum Fahrzeug gehörende Gegenstände beeinträchtigt werden darf; bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen können auch zwei gleiche bildliche Darstellungen verwendet werden, die ein Fahrzeug derselben Type von links vorne zeigen, sofern das Fahrzeug mit dieser Type äußerlich übereinstimmt;
  8. 8. bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
  9. 9. bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e die für die Beschränkung der Motorleistung und der Bauartgeschwindigkeit relevanten Angaben gemäß Anhang I, Anlage der Vorordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl L 249 vom 22.8.2014, S 1;
  10. 10. Angaben über die spezielle Ausrüstung zum Antrieb durch Flüssiggas, Erdgas und Wasserstoff;
  11. 11. die Art der Kraftübertragung;
  12. 12. die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
  13. 13. die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpreßtiefe (nur für Fahrzeuge der Klassen M1, N1), Art, Hersteller und Material der Räder;
  14. 14. Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L6e sowie Zugmaschinen, Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen;
  15. 15. Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der Lenkersitze und Umsturzschutzvorrichtungen von Fahrzeugen der Klassen T und C;
  16. 16. wesentliche Abweichungen von den üblichen Bauarten und besondere Merkmale;
  17. 17. die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
  18. 18. bei Fahrzeugen, die der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 , ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 bzw. der Verordnung (EU) 2018/956 , ABl L 173 vom 9.7.2018, S 1 unterliegen, die für diese Überwachung erforderlichen Daten.“

10. § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m und n lauten:

  1. „m) Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG , ABl. Nr. L 195, vom 29. 7. 1994, S 1, oder nach den UN-Regelung Nr. 55 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
  2. n) Austauschkatalysatoren, wenn diese dem Anhang XIII der Richtlinie 70/220/EWG , den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 695/2008, ABl L 199 vom 28.7.2008, S 1) bzw. den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang XIII der Verordnung (EU) 2018/1151 , ABl L 175 vom 7.7.2017, S 1), oder der UN-Regelung Nr. 103, oder hinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse L dem Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen bzw. eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 aufweisen und jeweils für das Fahrzeug geeignet sind,“

11. In § 22a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 10 und Z 11 angefügt:

  1. „10. das vorübergehende Anbringen eines Rahmens oder Gestells mit Sensoren für Testfahrzeuge zur Durchführung von Tests auf der Straße, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Vorrichtung bereits in einem Verfahren nach § 33 KFG 1967 als für die Anbringung an einem Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
  2. 11. der Einbau von Doppelpedalen bei Schulfahrzeugen.“

12. Nach § 22a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Fahrzeugen, die eine Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2017/1151 aufweisen und der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 , ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 unterliegen, bei denen für die erste Genehmigungsstufe eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug vorliegt und die vor der erstmaligen Zulassung so geändert werden, dass sich diese Änderung auf die CO2-Emissionen des Fahrzeugs auswirken, handelt es sich bei dieser Änderung um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeugs betrifft (§ 33 Abs. 2 KFG 1967).“

13. In § 22c Abs. 2 erster Satz wird nach der Angabe „20 m“ ein Beistrich und die Wortfolge „für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse jedoch 25 m,“ eingefügt.

14. § 25d Abs. 3 erster Satz lautet:

„Kennzeichentafeln für Motorräder werden nach dem Muster VIII der Anlage 5e ausgegeben; einzeilige Kennzeichentafeln nach dem Muster I der Anlage 5e dürfen für Motorräder ausgegeben werden, wenn die Anbringung einer einzeiligen Kennzeichentafel für das jeweilige Fahrzeug genehmigt worden ist.“

15. Dem § 25d wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei kurzen Wunschkennzeichen mit bis zu drei, in den Landeshauptstädten und Wien zugewiesenen Kennzeichen mit bis zu vier Vormerkzeichen können auf Antrag auch vordere Kennzeichentafeln nach dem Muster IX (Format 460 x 120 mm) ausgegeben werden.“

16. Dem § 54a Abs. 5 wird angefügt:

„Dieses Schild ist nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigt worden sind.“

17. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Wert „70 km/h“ ersetzt durch „80 km/h“.

18. § 60a Abs. 1 erster bis dritter Satz lauten:

„Für die Berechnung der Risikoeinstufung werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR der letzten drei Jahre berücksichtigt. Die Verstöße werden nach Maßgabe des § 134 Abs. 1b KFG (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG ) und der Verordnung (EU) 2016/403 nach ihrer Schwere gewichtet. Schwerste (MSI) und sehr schwere Verstöße (VSI) werden mit dem Faktor 40, schwere Verstöße (SI) werden mit dem Faktor 10 und leichte Verstöße (MI) werden mit dem Faktor 1 gewichtet.“

19. § 63a Abs. 2a wird angefügt:

„Als Schulfahrzeuge für die Klasse D1 dürfen Schulfahrzeuge für die Klasse D oder Omnibusse eingesetzt werden, die als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D1 verwendet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 Z 4.2 FSG-PV).“

20. In § 63b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Ausbildung für die Klasse A am Übungsplatz darf ein Fahrlehrer höchstes acht Kandidaten mit acht Fahrzeugen gleichzeitig ausbilden. Es dürfen Kandidaten für die Ersterteilung Klasse A1, A2 oder A sowie Klasse AM und Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden.“

21. § 64a Abs. 1 wird angefügt:

„Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.“

22. § 64a Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.“

23. In § 64a Abs. 3 lautet der einleitende Teil des ersten Satzes:

„Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel, oder computerunterstützte Animationen, welche via Datenprojektion vorgeführt werden können, ständig zur Verfügung stehen:“

24. Der Einleitungssatz von § 64a Abs. 3 Z 2.1. lautet:

  1. „2) 1 Lehrmodelle und Anschauungsmaterial oder PC-Animationen der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:“

25. In § 64a Abs. 3 Z 2.1.2 wird der Ausdruck „Klasse B“ im einleitenden Teil ersetzt durch „Klasse B und BE“ und am Ende der Z 2.1.2 wird angefügt:

„sowie über den Aufbau eines Anhängers der Klasse O1 oder O2 und über die Funktionsweise einer Auflaufbremsanlage; ferner muss ein Modell einer Anhängevorrichtung vorhanden sein, sofern die Fahrschule nicht über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;“

26. In § 64a Abs. 3 Z 2.1.3 wird der Ausdruck „Klasse C, D und E“ im einleitenden Teil ersetzt durch „Klasse C, CE, D und DE“.

27. § 64a Abs. 3 Z 2.2 lautet:

  1. „2) 2 Animationen über Fahrerassistenzsysteme, aktive - und passive Fahrsicherheit, Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und“

28. § 64a Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, PC - Präsentationen oder Filme benützt werden.“

29. § 64a Abs. 4 entfällt.

30. § 64b Abs. 3 fünfter Satz lautet:

„Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden; das gilt nicht im Falle von Ausdehnungen einer Lenkberechtigung, außer bei Ausdehnung der Klasse AM auf eine andere Klasse.“

31. Nach § 66 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.“

32. Nach § 69 Abs. 36 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 172/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. § 1f Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
  2. 2. § 64a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 gilt nicht für Fahrschulbewilligungen, die bereits vor dem 1. Juli 2019 erteilt worden sind; für diese gelten die bisherigen Vorschriften; weiters gilt § 64a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 vorerst nicht, wenn bis längstens 31.12.2020 eine neue Fahrschulbewilligung für einen bestehenden Fahrschulstandort erteilt wird; in diesen Fällen müssen die neuen Anforderungen gemäß § 64a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 spätestens nach drei Jahren ab der Fahrschulbewilligung an diesem Standort erfüllt werden;
  3. 3. mit Ablauf des 31.12.2019 wird in der Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019
    1. a) die Eintragung „V7“ in der Zeile 186, Spalte „Feld ZS“ der Zeile 278, Spalte „Feld ZS“ zugeordnet, und
    2. b) die Eintragung „V8“ in der Zeile 190, Spalte „Feld ZS“ der Zeile 279, Spalte „Feld ZS“ zugeordnet.“

33. Nach § 70 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 172/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1f Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 5, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 19a, § 19b samt Überschrift, § 22 Abs.1, § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m und n, Z 10 und 11 und Abs. 2a, § 22c Abs. 2, § 25d Abs. 3, § 54a Abs. 5, § 58 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 60a Abs. 1, § 63a Abs. 2a, § 63b Abs. 4, § 64a Abs. 3, § 64b Abs. 3 und § 69 Abs. 37, Anlage 3e, Anlage 3j, Anlage 4 mit Ausnahme der Änderungen in der Spalte „ZS“ und Anlage 10c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 172/2019 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig treten § 1c Abs. 2 Z 1, Anlage 3b und Anlage 3c außer Kraft;
  2. 2. § 64a Abs. 1 und Abs. 2 und § 66 Abs. 1a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 mit 1. Juli 2019;
  3. 3. § 25d Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 mit 1. März 2020;
  4. 4. Anlage 4, Änderungen in der Spalte „ZS“ mit 1. April 2020;
  5. 5. § 64a Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.“

34. Anlage 3b und Anlage 3c entfallen.

35. Anlage 3e lautet: siehe Anlagen.

36. Anlage 3j lautet: siehe Anlagen.

37. Anlage 4 lautet: siehe Anlagen.

38. In der Anlage 10c wird in der Zeile betreffend Vorschulung der Verweis „§ 70 Abs. 3 lit. b KFG“ ersetzt durch „§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG“.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Reichhardt

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